Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
Anwendungsbereich
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Förderung der Ansiedlung und der Tätigkeit Internationaler Einrichtungen und Internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie der Abhaltung Internationaler Konferenzen in Österreich.
(2)Absatz 2,Darüber hinaus regelt dieses Bundesgesetz die Ausstellung von Lichtbildausweisen (§ 5) durch den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten.Darüber hinaus regelt dieses Bundesgesetz die Ausstellung von Lichtbildausweisen (Paragraph 5,) durch den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten.
In Kraft seit 01.05.2021 bis 31.12.9999
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