Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026
Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1.Ziffer eins„Internationale Einrichtungen“: Internationale Organisationen (Z 2) und Sonstige Internationale Einrichtungen (Z 3);„Internationale Einrichtungen“: Internationale Organisationen (Ziffer 2,) und Sonstige Internationale Einrichtungen (Ziffer 3,);
2.Ziffer 2„Internationale Organisationen“: zwischenstaatliche und andere internationale Organisationen, denen Völkerrechtssubjektivität zukommt;
3.Ziffer 3„Sonstige Internationale Einrichtungen“: sonstige Einrichtungen von Staaten, Internationalen Organisationen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder gleichartigen Einrichtungen mehrerer Staaten ohne Völkerrechtssubjektivität;
4.Ziffer 4„Internationale Konferenzen“: internationale Tagungen auf Einladung von Staaten oder Internationalen Einrichtungen;
5.Ziffer 5„Amtssitzbereich“: die im Einvernehmen mit Österreich festgelegten Grundstücke, Anlagen und Räumlichkeiten, in denen Internationale Organisationen ihre Tätigkeit ausüben oder Internationale Konferenzen abgehalten werden. Im Amtssitzbereich gilt österreichisches Recht, soweit Vorrechte und Befreiungen nicht anderes vorsehen;
6.Ziffer 6„Angestellte“: natürliche Personen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von Organisationen und Einrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes beziehen; und
7.Ziffer 7„Familienangehörige“: im gemeinsamen Haushalt lebende Ehepartnerinnen und -partner, eingetragene Partnerinnen und Partner sowie Kinder und andere Personen, die im Einzelfall aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zur Begleitung einer unter dieses Bundesgesetz fallenden Person berechtigt sind.
In Kraft seit 01.05.2021 bis 31.12.9999
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