Die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister ist ermächtigt, zur Umsetzung der in § 1 Abs. 1 genannten Ziele insbesondere folgende Maßnahmen zu treffen: Die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister ist ermächtigt, zur Umsetzung der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Ziele insbesondere folgende Maßnahmen zu treffen:
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