§ 9 ASG Unterstützungsmaßnahmen

ASG - Amtssitzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026

Die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister ist ermächtigt, zur Umsetzung der in § 1 Abs. 1 genannten Ziele insbesondere folgende Maßnahmen zu treffen: Die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister ist ermächtigt, zur Umsetzung der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Ziele insbesondere folgende Maßnahmen zu treffen:

  1. 1.Ziffer einsGewährleistung der Sicherheit von Amtssitzbereichen und Internationalen Konferenzen;
  2. 2.Ziffer 2Gewährleistung öffentlicher Dienstleistungen;
  3. 3.Ziffer 3Anmietung der erforderlichen Räumlichkeiten;
  4. 4.Ziffer 4finanzielle Unterstützung und Vorfinanzierung;
  5. 5.Ziffer 5finanzielle Unterstützung der angemessenen Schulbildung und Betreuung von Kindern von Angestellten Internationaler Einrichtungen;
  6. 6.Ziffer 6Zurverfügungstellung von Personal;
  7. 7.Ziffer 7Bereitstellung von Parkraum; und
  8. 8.Ziffer 8Bereitstellung von Treibstoff.
In Kraft seit 01.05.2021 bis 31.12.9999
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