§ 19 ASG Geltung und Außerkrafttreten bestehender Regelungen

ASG - Amtssitzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz berührt nicht die Vorrechte und Befreiungen, die sich aus dem Völkerrecht oder anderen Bundesgesetzen ergeben.
  2. (2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, und das Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche internationale Organisationen, BGBl. Nr. 174/1992, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, und das Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1992,, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Die auf Grund der in Abs. 2 genannten Bundesgesetze erlassenen Verordnungen und Bescheide, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Kraft sind, bleiben bis zur ihrer Neuregelung oder Aufhebung in Geltung.Die auf Grund der in Absatz 2, genannten Bundesgesetze erlassenen Verordnungen und Bescheide, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Kraft sind, bleiben bis zur ihrer Neuregelung oder Aufhebung in Geltung.
  4. (4)Absatz 4,Lichtbildausweise, die auf Grund des § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt. Sie gelten als Ausweise gemäß § 5 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes. Die auf Grund des § 95 FPG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnung bleibt bis zu ihrer Neuregelung oder Aufhebung in Geltung.Lichtbildausweise, die auf Grund des Paragraph 95, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt. Sie gelten als Ausweise gemäß Paragraph 5, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes. Die auf Grund des Paragraph 95, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnung bleibt bis zu ihrer Neuregelung oder Aufhebung in Geltung.
In Kraft seit 01.05.2021 bis 31.12.9999
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