Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
Internationale Nichtregierungsorganisationen
(1)Absatz eins,Nichtregierungsorganisationen, die die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllen, kann nach Maßgabe der Bedeutung ihres satzungsmäßigen Aufgabenkreises durch Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Inneres die Rechtsstellung einer Internationalen Nichtregierungsorganisation zuerkannt werden.Nichtregierungsorganisationen, die die Voraussetzungen des Absatz 2, erfüllen, kann nach Maßgabe der Bedeutung ihres satzungsmäßigen Aufgabenkreises durch Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Inneres die Rechtsstellung einer Internationalen Nichtregierungsorganisation zuerkannt werden.
(2)Absatz 2,Voraussetzungen für die Zuerkennung der Rechtsstellung einer Internationalen Nichtregierungsorganisation sind:
1.Ziffer einsdass die Organisation auf Grundlage der österreichischen Rechtsordnung oder der Rechtsordnung eines von Österreich anerkannten Staates gebildet wurde;
2.Ziffer 2dass die Organisation aus physischen Personen, die verschiedener Staatsangehörigkeit sind, oder aus juristischen Personen, die gemäß dem Recht verschiedener Staaten errichtet worden sind, besteht;
3.Ziffer 3dass die Organisation ein Naheverhältnis zu einer Internationalen Organisation, insbesondere in Form eines Konsultativstatus, hat;
4.Ziffer 4dass die Organisation ein ständiges und personell angemessen ausgestattetes Büro in Österreich unterhält;
5.Ziffer 5dass die Tätigkeit der Organisation zu einem bedeutenden Teil in Österreich erfolgt;
6.Ziffer 6dass die Tätigkeit der Organisation mit den Vorschriften des österreichischen Rechts im Einklang steht; und
7.Ziffer 7dass die Tätigkeit der Organisation im außenpolitischen Interesse der Republik Österreich gelegen ist.
(3)Absatz 3,Internationale Nichtregierungsorganisationen verfügen über Rechtspersönlichkeit, sofern sie diese nicht bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften haben.
(4)Absatz 4,Ausländischen Angestellten Internationaler Nichtregierungsorganisationen wird Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gewährt.
(5)Absatz 5,§ 16 Abs. 3 Z 4, Abs. 5 und Abs. 6 gelten sinngemäß auch für Internationale Nichtregierungsorganisationen.Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 4,, Absatz 5 und Absatz 6, gelten sinngemäß auch für Internationale Nichtregierungsorganisationen.
In Kraft seit 01.05.2021 bis 31.12.9999
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