Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, die Bundesregierung betraut.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung von § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Z 7 ist der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und von § 16 Abs. 2 Z 1 und 2 und § 17 der Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung von Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 7, ist der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und von Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins und 2 und Paragraph 17, der Bundesminister für Finanzen betraut.
In Kraft seit 01.05.2021 bis 31.12.9999
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