Anlässlich der Abhaltung Internationaler Konferenzen können die in § 11 angeführten Vorrechte und Befreiungen und den an diesen Konferenzen teilnehmenden oder für diese tätigen Personen die in § 12 Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Vorrechte und Befreiungen eingeräumt werden. § 12 Abs. 3 gilt sinngemäß. Anlässlich der Abhaltung Internationaler Konferenzen können die in Paragraph 11, angeführten Vorrechte und Befreiungen und den an diesen Konferenzen teilnehmenden oder für diese tätigen Personen die in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 angeführten Vorrechte und Befreiungen eingeräumt werden. Paragraph 12, Absatz 3, gilt sinngemäß.
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