I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Das Arbeitsmarktservice XXXX erließ eine als Bescheid bezeichnete mit 21.12.2022 datierte Erledigung auf Grundlage von § 47 Abs. 1 5. Satz AlVG, BGBl. I Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017. Das Arbeitsmarktservice römisch 40 erließ eine als Bescheid bezeichnete mit 21.12.2022 datierte Erledigung auf Grundlage von Paragraph 47, Absatz eins... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: ,
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 05.09.2022 sprach das Arbeitsmarktservice Bruck an der Leitha (im Folgenden: AMS) gegenüber der Beschwerdeführerin für die Zeit von 30.08.2022 bis 10.10.2022 den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe aus. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich nicht bei einer ihr vom AMS übermittelten Stelle als Auftragssachbearbeiterin beworben und somit eine... mehr lesen...