TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/14 W213 2233107-1

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Veröffentlicht am 14.08.2020
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Entscheidungsdatum

14.08.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §14
VwGVG §15
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
ZDG §12c Abs1
ZDG §8 Abs1

Spruch

W213 2233107-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 09.05.2020, Zl. 451342/17/ZD/0520, und die dazu ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2020, Zl. 451342/19/ZD/0620, betreffend Zuweisung zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 8 Abs. 1 i.V.m. 12 c Abs. 1 Z. 2 Satz ZDG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

I.1. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: belangte Behörde) vom 27.10.2016 wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers festgestellt.

I.2. Der Beschwerdeführer wurde mit im Spruch genanntem Bescheid vom 09.05.2020, Zl. 451342/17/ZD/0520 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Der Spruch des Bescheides lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Sie werden gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 7 Abs. 1, 1 Abs. 5 sowie § 9 Abs. 1 Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 1986/679 idgF zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu folgender Einrichtung zugewiesen:

XXXX
XXXX
XXXX

Sie haben folgende Dienstleistungen zu erbringen:

Hilfsdienste bei der Betreuung der Asylbewerber im Rahmen der Betreuungsstelle
Zuweisungszeitraum: 01.07.2020 bis 31.03.2021

Dienstantritt 01.07.2020 um 11:00 Uhr

[…]“

Der angefochtene Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 18.05.2020 übernommen.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der bekämpfte Bescheid rechtswidrig sei, da er den Zivildienst im Rahmen des Erasmus Programmes in Polen vollständig (zehn Monate) abgeleistet habe. Er legte dazu eine Bestätigung von „ XXXX “ von August 2019 vor, wonach er in der Zeit vom 01.10.2018 bis 31.07.2019 seinen Einsatz in Krakau/Polen geleistet habe.

I.4. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge die nunmehr bekämpfte Beschwerdevorentscheidung, deren Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

„Die Beschwerde wird gem. § 8 Abs. 1 Zivildienstgesetz 1986 idgF (ZDG) i.V.m. § 12c Abs. 1 Ziffer 2. ZDG als unbegründet abgewiesen.“

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.04.2017 bekanntgegeben habe, dass er Zivildienst im Ausland absolvieren wolle. Mit Schreiben vom 12.09.2018 gab er bekannt, dass er einen Freiwilligendienst im Rahmen von Erasmus+ leisten wolle und übermittelte eine „Bestätigung zur Vorlage bei der Zivildienstserviceagentur". In dieser gab die Einrichtung „ XXXX " bekannt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 01.10.2018 bis 30.06.2019 den Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1288/2013 (Erasmus+) in Polen leisten würde.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.10.2018 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, die vollständige, unterschriebene Vereinbarung über die Leistung eines Freiwilligendienstes im Sinn von Erasmus+ vorzulegen. Mit Schreiben vom 28.11.2018 habe er ausgeführt, dass sein Projekt 9 Monate dauern würde, er aber einen Monat länger bleiben würde. Er habe eine Vereinbarung Erasmus+ Volunteering agreement vom Oktober 2018 vorgelegt. Gemäß dieser Vereinbarung würde er seinen Freiwilligendienst im Zeitraum 01.10.2018 bis 30.06.2019 in Krakow, Polen leisten.

Mit Schreiben vom 16.08.2019 habe der Beschwerdeführer die Bestätigung über die Leistung Freiwilligendienstes übermittelt. Gemäß diesem „Youthpass" über das „European Voluntary Service" hätte er seinen Freiwilligendienst im Zeitraum 01.10.2018 bis 30.06.2019 in Krakow, Polen, bei der Organisation „ XXXX " geleistet.

Mit Schreiben vom 19.08.2019 habe die belangte Behörde auf den Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung des § 12c ZDG hingewiesen, nämlich dass der Freiwilligendienst durchgehend mindestens 10 Monate geleistet werden müsse.

Mit Schreiben vom 17.02.2020 habe der Beschwerdeführer eine „Bestätigung" von „ XXXX " vom August 2019 übermittelt. In dieser werde ausgeführt, dass er an einem EU geförderten Freiwilligendienst im Rahmen der Key Action 1 des EU Programms ERASMUS+: Jugend in Aktion der Europäischen Union teilgenommen hätten. Im zweiten Absatz, der nur aus einem Satz (offensichtlich in einer kleineren Schrift) bestehe, werde ausgeführt: „Herr XXXX hat im Zeitraum von 01.10.2018 bis 31.07.2019 seinen Einsatz in Krakau Polen geleistet."

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.02.2020 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, den entsprechenden „Youthpass" vorzulegen. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen.

Mit e-mail vom 09.06.2020 sei die Organisation „ XXXX " aufgefordert worden, zu den widersprüchlichen Unterlagen und Bestätigungen Stellung zu nehmen — dies bis 24.06.2020.

Bis 24.06.2020 sei keine Stellungnahme dieser Organisation bei der belangten Behörde eingegangen.

Es stehe daher fest, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde am 12.09.2018 eine Vereinbarung „Erasmus+ Volunteering agreement" vorgelegt habe. Diese Vereinbarung sei für den Zeitraum 01.10.2018 bis 30.06.2019 — somit 9 Monate geschlossen worden. Der Beschwerdeführer habe sein European Voluntary Service auch tatsächlich im Zeitraum 01.10.2018 bis 30.06.2019 in Krakow, Polen, geleistet. Er habe der belangten Behörde vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst keine Vereinbarung nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+", ABI. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50 über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens 10 Monate dauernden Freiwilligendienst vorgelegt.

Dies ergebe sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Vereinbarung vom Oktober 2018 (Zeitraum 01.10.2018 bis 30.06.2019, 9 Monate) und der Bestätigung über die tatsächliche Leistung des European Voluntary Service — dem von ihm im August 2019 vorgelegten Youthpass. Er selbst führe auch aus, dass die Vereinbarung nur über einen Zeitraum von 9 Monate geschlossen worden sei.

Selbst wenn er tatsächlich 10 Monate einen Freiwilligendienst entsprechend der EU Verordnung geleistet hätte (wovon nicht ausgegangen werde), wäre für ihn nichts gewonnen, weil er vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst jedenfalls keine entsprechende Vereinbarung vorgelegt habe.

I.5. Der Beschwerdeführer beantragte in weiterer Folge fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte im Wesentlichen vor, dass er im Herbst 2018 den Vertrag für seinen Freiwilligendienst durch “erasmus+" in Krakau, Polen, unterschrieben habe. Der Vertrag sei für ein 9-monatiges Projekt ausgestellt gewesen. Es sei ihm bewusst gewesen, dass der Zivildienst im Ausland 10 Monate dauern müsse, jedoch habe man ihm von der Aufnahmeorganisation „ XXXX “ in Aussicht gestellt, dass er ein Monat länger an ihrer Schule für Kinder mit besonderen Bedürfnissen bleiben könne. Die Koordinationsorganisation „ XXXX “ habe ihm offiziell nicht einen Vertrag für 10 Monate ausstellen können, da das Projekt von der EU finanziert worden sei und nur Geld für 9 Monate im Fond verfügbar gewesen sei. Man habe ihm das Verlängerungsmonat garantiert und ihm versichert, dass man jede helfende Hand in dieser Schule benötigen könne. Hätte man ihm das nicht zugesagt, hätte er sich, obwohl ihn die Arbeit mit den Kindern in Polen sehr interessiert habe, für ein anderes Projekt beworben.

Da er seinen Zivildienst nicht aus finanzieller Motivation leisten wolle, habe er eingewilligt, das eine Verlängerungsmonat ohne Entgelt abzuleisten. Laut seiner Rechtsauffassung sei es darum gegangen, 10 Monate Zivildienst im Ausland abzuleisten und hierfür eine Bestätigung vorzulegen. Diese Rechtsauffassung sei noch bestärkt worden, da er im Herbst 2018 um den Vertrag ersucht worden sei und er darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass das Projekt 10 Monate dauern müsse. Er sei nach Vorlegen des Vertrages nicht belehrt worden, dass dieser bereits für 10 Monate ausgestellt sein müsse.

Am 16.08.2019 habe er der belangten Behörde auch die Bestätigung für sein 10. Monat vorgelegt, welches er zusätzlich - verlängernd - zum Youthpass geleistet hätte.

Meine Argumente werden durch den für 10 Monate ausgestellten, der belangten seit 17.06.2020, vorliegenden, Youthpass bestätigt. Das Durcheinander nach seinem Zivildienst in Polen sei entstanden, da die Kontaktpersonen in Polen und Österreich stark gewechselt hätten. Nach langem Hin und Her, da auch der Zuständige in Krakau in die USA übersiedelt sei und es schwierig gewesen sei ihn zu kontaktieren habe seine Kollegin sich in den Akt eingelesen und ihm zugestimmt, dass der Vertrag auf 9 Monate bezahlt und 1 Monat entgeltlos (hierfür habe er auch die Bestätigung der Schule sowie der XXXX ) sowie der Youthpass auf 10 Monate ausgestellt werden müssten. Den korrigierten Youthpass für 10 Monate habe er sofort nach Vorliegen nachgereicht.

Die Jugendhilfe Niederösterreich als auch die Aufnahme sowie Koordinationsorganisation würden keine Bestätigungen für 10 Monate ausstellen, wenn beiden nicht von Anfang an klar gewesen sei, dass man ihm 10 Monate zugesagt habe. Er ersuche das Verwaltungsgericht seine Beschwerde aus genannten Gründen anzuerkennen, damit er nicht erneut den Zivildienst ableisten müsse.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang. Dabei ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer am 12.09.2018 eine Vereinbarung „Erasmus+ Volunteering agreement" vorgelegt hat. Diese Vereinbarung wurde mit „ XXXX “ für den Zeitraum 01.10.2018 bis 30.06.2019 — somit 9 Monate - abgeschlossen. Der Beschwerdeführer hat sein European Voluntary Service im Zeitraum 01.10.2018 bis 30.06.2019 in Krakow, Polen, geleistet.

Am 16.08.2019 übermittelte der Beschwerdeführer die Bestätigung über die Leistung Freiwilligendienstes. Gemäß diesem „Youthpass" über das „European Voluntary Service" hat er seinen Freiwilligendienst im Zeitraum 01.10.2018 bis 30.06.2019 in Krakow, Polen, bei der Organisation „ XXXX " geleistet. Ferner legte er eine Bestätigung der „ XXXX “ vom 31.07.2019 vor, wonach er dort in der Zeit vom 01.07.2019 bis 31.07.2019 an der Betreuung geistig behinderte Kinder mitgewirkt habe.

Erst mit dem Vorlageantrag (am 02.07.2020) legte der Beschwerdeführer einen korrigierten „Youthpass" über seinen Freiwilligendienst im Zeitraum 01.10.2018 bis 31.07.2019 in Krakow, Polen, vor.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage bzw. aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Beschwerde getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass auch der Beschwerdeführer selbst einräumt, dass vor Antritt des Freiwilligendienstes in Polen dieser nur in der Dauer von neun Monaten vereinbart wurde.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Das Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986, idF BGBl. I Nr. 146/2015, hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:

„§ 8 (1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.

[…]

§ 12c. (Verfassungsbestimmung) (1) Zivildienstpflichtige werden bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst

1.       eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland oder

2.       eine Vereinbarung nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50 über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligendienst im Ausland

vorgelegt haben.

(2) Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres anhand des vom Träger ausgestellten Zertifikats nachweisen, dass sie eine Tätigkeit von der in Abs. 1 genannten Art und Mindestdauer ausgeübt haben, sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen. Wird die Tätigkeit aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen.“

Der Beschwerdeführer am 12.09.2018 eine Vereinbarung „Erasmus+ Volunteering agreement" vorgelegt hat. Diese Vereinbarung wurde mit „ XXXX “ für den Zeitraum 01.10.2018 bis 30.06.2019 — somit 9 Monate - abgeschlossen. Damit ist aber die Tatbestandsvoraussetzung des § 12c Abs. 1 Z. 2 ZDG nicht erfüllt, wo die Vorlage einer Vereinbarung über einen Freiwilligendienst im Ausland im Ausmaß von mindestens zehn Monaten gefordert wird.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er im Juli 2019 unentgeltlich an der „ XXXX “ an der Betreuung geistig behinderte Kinder mitgewirkt habe und am 02.07.2020 einen korrigierten „Youthpass" über seinen Freiwilligendienst im Zeitraum 01.10.2018 bis 31.07.2019 in Krakow, Polen, vorlegte, ist damit für seinen Standpunkt nichts gewonnen. Er hätte vielmehr bereits vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst - also bereits vor Erlassung des bekämpften Bescheides – eine Vereinbarung nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50 über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligendienst im Ausland vorlegen müssen. Das ist aber nicht geschehen. Von der Zuweisung des Beschwerdeführers zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes konnte daher nicht gemäß § 12c Abs. 1 Z. 2 ZDG abgesehen werden.

Die Beschwerde war somit gemäß § 12c Abs. 2 letzter Satz ZDG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen angesichts der klaren Rechtslage keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdevorentscheidung Dauer freiwilliger Sozialdienst im Ausland Vorlageantrag Zivildiener Zivildienst Zivildienst - Gesamtdauer Zivildiensteinrichtung Zivildienstleistung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W213.2233107.1.00

Im RIS seit

11.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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