Die Revision wird zurückgewiesen. Die revisionswerbende Partei hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.106,40 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Mit Bescheid vom 31. Juli 2013 setzte der Bürgermeister der revisionswerbenden Stadt gegenüber dem Mitbeteiligten einen Kanalisations-Erschließungsbeitrag hinsichtlich eines näher bezeichneten Grundstückes in näher angeführter Höhe fest. Dagegen berief der Mitbeteiligte mit Schriftsatz vom 2. Septem... mehr lesen...
Index: L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Norm: B-VG Art119a Abs9B-VG Art133 Abs8GdG Vlbg 1985 §92 Abs4 Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ro 2014/17/0146 B 22.06.2016
Rechtssatz: Aus § 92 Abs. 4 des Vorarlberger GG ergibt sich keine auf der Grundlage von Art. 133 Abs. 8 B- VG über Art. 119a Abs. 9 B-VG (dessen Inhalt übernom... mehr lesen...