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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Stmk 1995 §39;Rechtssatz
War fallbezogen keine aufsichtsbehördliche Entscheidung Gegenstand des Verfahrens vor dem LVwG, sondern eine gemäß § 39 Stmk BauG 1995 im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Bauangelegenheit, kann sich die revisionswerbende Marktgemeinde nicht auf die Revisionslegitimation des Art. 119a Abs. 9 zweiter Satz B-VG stützen. Die gegenständliche Revision wurde auch nicht vom Gemeinderat der revisionswerbenden Marktgemeinde als der im Verfahren vor dem VwG belangten Gemeindebehörde, die nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG revisionslegitimiert wäre und Gemeindeinteressen wahrnehmen könnte, erhoben, sondern von der Gemeinde selbst, die sich als solche nicht auf diese Bestimmung berufen kann. Weder ist fallspezifisch die Revisionslegitimation aufgrund einer anderen Ziffer des Art. 133 Abs. 6 B-VG noch aufgrund einer besonderen Anordnung in einem Bundes- oder Landesgesetz (Art. 133 Abs. 8 B-VG) ersichtlich und es wurde eine solche von der revisionswerbenden Marktgemeinde auch nicht behauptet. Dass der Revisionswerber gemäß § 21 Abs. 1 VwGG Partei im Verfahren über eine Revision gegen das Erkenntnis eines VwG ist, verschafft der revisionswerbenden Marktgemeinde keine Revisionslegitimation im vorliegenden Verfahren.War fallbezogen keine aufsichtsbehördliche Entscheidung Gegenstand des Verfahrens vor dem LVwG, sondern eine gemäß Paragraph 39, Stmk BauG 1995 im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Bauangelegenheit, kann sich die revisionswerbende Marktgemeinde nicht auf die Revisionslegitimation des Artikel 119 a, Absatz 9, zweiter Satz B-VG stützen. Die gegenständliche Revision wurde auch nicht vom Gemeinderat der revisionswerbenden Marktgemeinde als der im Verfahren vor dem VwG belangten Gemeindebehörde, die nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG revisionslegitimiert wäre und Gemeindeinteressen wahrnehmen könnte, erhoben, sondern von der Gemeinde selbst, die sich als solche nicht auf diese Bestimmung berufen kann. Weder ist fallspezifisch die Revisionslegitimation aufgrund einer anderen Ziffer des Artikel 133, Absatz 6, B-VG noch aufgrund einer besonderen Anordnung in einem Bundes- oder Landesgesetz (Artikel 133, Absatz 8, B-VG) ersichtlich und es wurde eine solche von der revisionswerbenden Marktgemeinde auch nicht behauptet. Dass der Revisionswerber gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VwGG Partei im Verfahren über eine Revision gegen das Erkenntnis eines VwG ist, verschafft der revisionswerbenden Marktgemeinde keine Revisionslegitimation im vorliegenden Verfahren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060041.L01Im RIS seit
16.05.2018Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018