Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofräte Dr. Doblinger, Dr. Hofbauer und Mag. Feiel sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über die Revision des A B in C, vertreten durch Mag. Franz Scharf, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schulerstraße 20/7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. November 2017, W170 2163697- 1/14E, betreffend Disziplinarstrafe des Verweises nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionsbeantwortung der Disziplinaranwältin wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der im Jahr 1969 geborene Revisionswerber steht als dienstführendes Exekutivorgan in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung schuldig erkannt, er habe eine ihm am 29. Juni 2016, um 8.18 Uhr (gelesen am 30. Juni 2016, um 9.04 Uhr) durch seinen Vorgesetzten, Chefinspektor D, schriftlich per E-Mail erteilte Weisung sowie die ihm in Anschluss daran nach Rücksprache mit dem Referatsleiter Oberstleutnant E von seinem Vorgesetzten Chefinspektor F am 30. Juni 2016 unter Androhung disziplinärer Maßnahmen mündlich erteilte Weisung, in Vertretung der Dienststelle an dem am 30. Juni 2016 um 12.00 Uhr stattfindenden Begräbnis des verstorbenen Beamten X teilzunehmen, missachtet, indem er an den näher bezeichneten Begräbnisfeierlichkeiten nicht teilgenommen und deshalb eine Dienstpflichtverletzung begangen habe. 3 Der Revisionswerber habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 91 BDG 1979 begangen, weshalb über ihn die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt wurde. Im Weiteren wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei. 4 Begründend ging das Verwaltungsgericht nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung schuldig erkannt, er habe eine ihm am 29. Juni 2016, um 8.18 Uhr (gelesen am 30. Juni 2016, um 9.04 Uhr) durch seinen Vorgesetzten, Chefinspektor D, schriftlich per E-Mail erteilte Weisung sowie die ihm in Anschluss daran nach Rücksprache mit dem Referatsleiter Oberstleutnant E von seinem Vorgesetzten Chefinspektor F am 30. Juni 2016 unter Androhung disziplinärer Maßnahmen mündlich erteilte Weisung, in Vertretung der Dienststelle an dem am 30. Juni 2016 um 12.00 Uhr stattfindenden Begräbnis des verstorbenen Beamten römisch zehn teilzunehmen, missachtet, indem er an den näher bezeichneten Begräbnisfeierlichkeiten nicht teilgenommen und deshalb eine Dienstpflichtverletzung begangen habe. 3 Der Revisionswerber habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 begangen, weshalb über ihn die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt wurde. Im Weiteren wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei. 4 Begründend ging das Verwaltungsgericht nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:
Am 30. Juni 2016 habe um 12.00 Uhr das kirchliche Begräbnis des X stattgefunden, der zuvor Selbstmord begangen hat. X sei Exekutivbediensteter und zuvor dem Stadtpolizeikommando G dienstzugeteilt gewesen. Mit Erlass der Landespolizeidirektion H (LPD) vom 28. Juni 2016 sei dem Kommandanten des Bezirkspolizeikommandos I die Teilnahme an diesem Begräbnis angewiesen worden, während die Teilnahme allen anderen uniformierten Polizeibediensteten freigestellt worden wäre. Der Revisionswerber sei am 29. Juni und am 30. Juni 2016 als Gruppenführer des Stadtpolizeikommandos G unmittelbar Chefinspektor D und mittelbar Oberstleutnant E und Chefinspektor F unterstellt gewesen. Chefinspektor D habe am 29. Juni 2016,Am 30. Juni 2016 habe um 12.00 Uhr das kirchliche Begräbnis des römisch zehn stattgefunden, der zuvor Selbstmord begangen hat. römisch zehn sei Exekutivbediensteter und zuvor dem Stadtpolizeikommando G dienstzugeteilt gewesen. Mit Erlass der Landespolizeidirektion H (LPD) vom 28. Juni 2016 sei dem Kommandanten des Bezirkspolizeikommandos römisch eins die Teilnahme an diesem Begräbnis angewiesen worden, während die Teilnahme allen anderen uniformierten Polizeibediensteten freigestellt worden wäre. Der Revisionswerber sei am 29. Juni und am 30. Juni 2016 als Gruppenführer des Stadtpolizeikommandos G unmittelbar Chefinspektor D und mittelbar Oberstleutnant E und Chefinspektor F unterstellt gewesen. Chefinspektor D habe am 29. Juni 2016,
18.18 Uhr folgendes E-Mail an die dienstlichen E-Mail-Adressen des Revisionswerbers und dessen Kollegen verschickt: "Hallo ihr Beiden! Vom Kdo wurde die Weisung erteilt, dass einer von Euch beiden, ihr habt beide Tagdienst, an den Begräbnisfeierlichkeiten teilzunehmen habt. Mir wurde von J mitgeteilt, dass ihr beide diesbezüglich keine Ambitionen zeigt. Daher wird von mir (der Revisionswerber) dazu bestimmt, der Anordnung zu entsprechen! Bitte mit Kollegen F in der Früh zusammenreden, der fährt als Vertreter des SPK auch zum Begräbnis." Dieses E-Mail sei vom Revisionswerber am 30. Juni 2016 um 9.04 Uhr gelesen worden. Er habe dabei gewusst, dass sich dieses E-Mail auf das am 30. Juni 2016 stattfindende Begräbnis des X bezogen habe. Am 30. Juni 2016, gegen 7.00 Uhr, habe Chefinspektor F an der Dienststelle des Revisionswerbers angerufen, um mit diesem die Modalitäten für die Anreise zum Begräbnis zu klären. Es lasse sich nicht mehr feststellen, ob Chefinspektor F ausschließlich mit dem Kollegen des Revisionswerbers gesprochen habe oder direkt auch mit diesem, jedenfalls sei der Revisionswerber über den Inhalt des Gesprächs informiert gewesen. Chefinspektor F habe im Rahmen dieses Gesprächs entweder vom Revisionswerber unmittelbar oder über dessen Kollegen erfahren, dass der Revisionswerber nicht beabsichtige, an dem Begräbnis teilzunehmen, er jedoch einen Freiwilligen finden werde, der an dem Begräbnis teilnehmen werde. Am 30. Juni 2016, nach 7.00 Uhr und vor 9.00 Uhr, habe der Revisionswerber bei der Standeskontrolle einen eingeteilten Exekutivbeamten gefunden, der freiwillig am Begräbnis teilgenommen habe. Während dieser Zeit habe Chefinspektor F Kontakt mit Oberstleutnant E aufgenommen, der ihn angewiesen habe, abermals mit dem Revisionswerber zu sprechen und diesem die Teilnahme an dem Begräbnis unter Androhung disziplinärer Maßnahmen anzuweisen. Am 30. Juni 2016, gegen 9.00 Uhr habe Chefinspektor F jedenfalls nunmehr unmittelbar mit dem Revisionswerber gesprochen und diesem mitgeteilt, dass er am Begräbnis teilnehmen oder disziplinäre Folgen zu gewärtigen habe. Der Revisionswerber habe darauf sinngemäß erwidert, dass man ihn nicht zur Teilnahme an einem Begräbnis zwingen könne. Darüber hinausgehende Ausführungen, dass oder warum diese Weisung rechtswidrig sei, habe der Revisionswerber nicht gemacht. Spätestens am 30. Juni 2016, um 9.04 Uhr bzw. gegen 9.00 Uhr sei dem Revisionswerber klar gewesen, dass er jeweils einen Auftrag von Chefinspektor D sowie von Chefinspektor F gehabt habe, persönlich an dem am 30. Juni 2016 um 12.00 Uhr stattfindenden Begräbnis des X teilzunehmen, um seine Dienststelle dort zu vertreten. Zu diesem Zeitpunkt wäre es möglich gewesen, dieser Weisung nachzukommen, was der Revisionswerber zumindest ernstlich für möglich gehalten habe. 5 In weiterer Folge begründete das Bundesverwaltungsgericht seine beweiswürdigenden Überlegungen.18.18 Uhr folgendes E-Mail an die dienstlichen E-Mail-Adressen des Revisionswerbers und dessen Kollegen verschickt: "Hallo ihr Beiden! Vom Kdo wurde die Weisung erteilt, dass einer von Euch beiden, ihr habt beide Tagdienst, an den Begräbnisfeierlichkeiten teilzunehmen habt. Mir wurde von J mitgeteilt, dass ihr beide diesbezüglich keine Ambitionen zeigt. Daher wird von mir (der Revisionswerber) dazu bestimmt, der Anordnung zu entsprechen! Bitte mit Kollegen F in der Früh zusammenreden, der fährt als Vertreter des SPK auch zum Begräbnis." Dieses E-Mail sei vom Revisionswerber am 30. Juni 2016 um 9.04 Uhr gelesen worden. Er habe dabei gewusst, dass sich dieses E-Mail auf das am 30. Juni 2016 stattfindende Begräbnis des römisch zehn bezogen habe. Am 30. Juni 2016, gegen 7.00 Uhr, habe Chefinspektor F an der Dienststelle des Revisionswerbers angerufen, um mit diesem die Modalitäten für die Anreise zum Begräbnis zu klären. Es lasse sich nicht mehr feststellen, ob Chefinspektor F ausschließlich mit dem Kollegen des Revisionswerbers gesprochen habe oder direkt auch mit diesem, jedenfalls sei der Revisionswerber über den Inhalt des Gesprächs informiert gewesen. Chefinspektor F habe im Rahmen dieses Gesprächs entweder vom Revisionswerber unmittelbar oder über dessen Kollegen erfahren, dass der Revisionswerber nicht beabsichtige, an dem Begräbnis teilzunehmen, er jedoch einen Freiwilligen finden werde, der an dem Begräbnis teilnehmen werde. Am 30. Juni 2016, nach 7.00 Uhr und vor 9.00 Uhr, habe der Revisionswerber bei der Standeskontrolle einen eingeteilten Exekutivbeamten gefunden, der freiwillig am Begräbnis teilgenommen habe. Während dieser Zeit habe Chefinspektor F Kontakt mit Oberstleutnant E aufgenommen, der ihn angewiesen habe, abermals mit dem Revisionswerber zu sprechen und diesem die Teilnahme an dem Begräbnis unter Androhung disziplinärer Maßnahmen anzuweisen. Am 30. Juni 2016, gegen 9.00 Uhr habe Chefinspektor F jedenfalls nunmehr unmittelbar mit dem Revisionswerber gesprochen und diesem mitgeteilt, dass er am Begräbnis teilnehmen oder disziplinäre Folgen zu gewärtigen habe. Der Revisionswerber habe darauf sinngemäß erwidert, dass man ihn nicht zur Teilnahme an einem Begräbnis zwingen könne. Darüber hinausgehende Ausführungen, dass oder warum diese Weisung rechtswidrig sei, habe der Revisionswerber nicht gemacht. Spätestens am 30. Juni 2016, um 9.04 Uhr bzw. gegen 9.00 Uhr sei dem Revisionswerber klar gewesen, dass er jeweils einen Auftrag von Chefinspektor D sowie von Chefinspektor F gehabt habe, persönlich an dem am 30. Juni 2016 um 12.00 Uhr stattfindenden Begräbnis des römisch zehn teilzunehmen, um seine Dienststelle dort zu vertreten. Zu diesem Zeitpunkt wäre es möglich gewesen, dieser Weisung nachzukommen, was der Revisionswerber zumindest ernstlich für möglich gehalten habe. 5 In weiterer Folge begründete das Bundesverwaltungsgericht seine beweiswürdigenden Überlegungen.
6 Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung führte es - nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften - zusammengefasst aus, im gegenständlichen Fall habe der Revisionswerber von seinem unmittelbaren Vorgesetzten Chefinspektor D schriftlich per E-Mail die Weisung erhalten, an den am 30. Juni 2016 stattfindenden Begräbnis des X teilzunehmen. Darüber hinaus habe er von seinem mittelbaren Dienstvorgesetzten Chefinspektor F eine gleichartige Weisung erhalten, die sogar mit dem Hinweis verbunden gewesen sei, dass gegen den Revisionswerber disziplinäre Maßnahmen ergriffen werden würden, wenn er diese Weisung nicht befolgen sollte. Unzweifelhaft handle es sich bei Chefinspektor D als auch Chefinspektor F um Vorgesetzte des Revisionswerbers, sodass die jeweilige Weisung nicht von einem unzuständigen Organ erteilt worden sei. Ebenso unzweifelhaft verstoße die Befolgung der Weisung, an einem Begräbnis teilzunehmen, nicht gegen strafrechtliche Vorschriften, sodass diese Weisung nicht unter den zweiten Fall des § 44 Abs. 2 BDG 1979 falle. Dem Einwand des Revisionswerbers, er habe seiner Anwesenheit in der Dienststelle höhere Priorität beigemessen, begegnete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass ihm als nachgeordnetem Organwalter die Prüfung einer dienstlichen Anordnung auf Sachlichkeit, Zweckmäßigkeit, u.a. nicht zukomme. Auch dem Einwand, die Teilnahme am Begräbnis sei laut dem in den Feststellungen zitierten LPD-Erlass freiwillig gewesen, sei nicht näherzutreten, zumal die Weisungen von Chefinspektor D und Chefinspektor F in Bezug auf den Revisionswerber dem LPD-Erlass nach den Auslegungsregeln "lex posterior derogat legi priori" vorgegangen seien.6 Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung führte es - nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften - zusammengefasst aus, im gegenständlichen Fall habe der Revisionswerber von seinem unmittelbaren Vorgesetzten Chefinspektor D schriftlich per E-Mail die Weisung erhalten, an den am 30. Juni 2016 stattfindenden Begräbnis des römisch zehn teilzunehmen. Darüber hinaus habe er von seinem mittelbaren Dienstvorgesetzten Chefinspektor F eine gleichartige Weisung erhalten, die sogar mit dem Hinweis verbunden gewesen sei, dass gegen den Revisionswerber disziplinäre Maßnahmen ergriffen werden würden, wenn er diese Weisung nicht befolgen sollte. Unzweifelhaft handle es sich bei Chefinspektor D als auch Chefinspektor F um Vorgesetzte des Revisionswerbers, sodass die jeweilige Weisung nicht von einem unzuständigen Organ erteilt worden sei. Ebenso unzweifelhaft verstoße die Befolgung der Weisung, an einem Begräbnis teilzunehmen, nicht gegen strafrechtliche Vorschriften, sodass diese Weisung nicht unter den zweiten Fall des Paragraph 44, Absatz 2, BDG 1979 falle. Dem Einwand des Revisionswerbers, er habe seiner Anwesenheit in der Dienststelle höhere Priorität beigemessen, begegnete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass ihm als nachgeordnetem Organwalter die Prüfung einer dienstlichen Anordnung auf Sachlichkeit, Zweckmäßigkeit, u.a. nicht zukomme. Auch dem Einwand, die Teilnahme am Begräbnis sei laut dem in den Feststellungen zitierten LPD-Erlass freiwillig gewesen, sei nicht näherzutreten, zumal die Weisungen von Chefinspektor D und Chefinspektor F in Bezug auf den Revisionswerber dem LPD-Erlass nach den Auslegungsregeln "lex posterior derogat legi priori" vorgegangen seien.
7 Zu dem weiteren Einwand, im gegenständlichen Fall würde die Weisung an den Revisionswerber, an einem religiösen Begräbnis teilzunehmen, gegen Art. 9 EMRK verstoßen, führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass es der Verwaltungspraxis entspreche, auch zu kirchlichen Begräbnissen von Repräsentanten des Staates oder Mitgliedern eines militärisch organisierten Wachkörpers bzw. des Bundesheeres einzelne Angehörige oder Formationen solcher Angehöriger des Wachkörpers bzw. des Bundesheeres zu entsenden.7 Zu dem weiteren Einwand, im gegenständlichen Fall würde die Weisung an den Revisionswerber, an einem religiösen Begräbnis teilzunehmen, gegen Artikel 9, EMRK verstoßen, führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass es der Verwaltungspraxis entspreche, auch zu kirchlichen Begräbnissen von Repräsentanten des Staates oder Mitgliedern eines militärisch organisierten Wachkörpers bzw. des Bundesheeres einzelne Angehörige oder Formationen solcher Angehöriger des Wachkörpers bzw. des Bundesheeres zu entsenden.
8 Es stelle sich im vorliegenden Fall die Frage, ob der Revisionswerber zur Teilnahme an einer religiösen Feier gezwungen worden sei. Nach näher dargelegten Überlegungen kam das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass dem Revisionswerber nur die Anwesenheit bei einem Begräbnis, nicht aber eine als ausschließlich religiös zu deutende Handlung befohlen worden sei. Damit greife die Weisung nicht grundsätzlich in die Rechte des Revisionswerbers nach Art. 9 EMRK und Art. 14 StGG ein und sei daher keine wegen eines Verstoßes gegen das Willkürverbot unbeachtliche Weisung. Es habe somit hinsichtlich der schriftlichen Weisung von Chefinspektor D und hinsichtlich der mündlichen Weisung von Chefinspektor F Befolgungspflicht bestanden.8 Es stelle sich im vorliegenden Fall die Frage, ob der Revisionswerber zur Teilnahme an einer religiösen Feier gezwungen worden sei. Nach näher dargelegten Überlegungen kam das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass dem Revisionswerber nur die Anwesenheit bei einem Begräbnis, nicht aber eine als ausschließlich religiös zu deutende Handlung befohlen worden sei. Damit greife die Weisung nicht grundsätzlich in die Rechte des Revisionswerbers nach Artikel 9, EMRK und Artikel 14, StGG ein und sei daher keine wegen eines Verstoßes gegen das Willkürverbot unbeachtliche Weisung. Es habe somit hinsichtlich der schriftlichen Weisung von Chefinspektor D und hinsichtlich der mündlichen Weisung von Chefinspektor F Befolgungspflicht bestanden.
9 Unter Hinweis auf § 44 Abs. 3 BDG 1979 führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Revisionswerber mit seiner Replik auf die mündliche Weisung des Chefinspektors F allenfalls rechtliche Bedenken ("man könne ihn nicht zur Teilnahme an einem Begräbnis zwingen") geäußert, aber nicht einmal angedeutet habe, womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaube. Darüber hinausgehende Ausführungen, dass diese Weisung rechtswidrig sei bzw. warum diese Weisung rechtswidrig sei, habe der Revisionswerber nicht gemacht.9 Unter Hinweis auf Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Revisionswerber mit seiner Replik auf die mündliche Weisung des Chefinspektors F allenfalls rechtliche Bedenken ("man könne ihn nicht zur Teilnahme an einem Begräbnis zwingen") geäußert, aber nicht einmal angedeutet habe, womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaube. Darüber hinausgehende Ausführungen, dass diese Weisung rechtswidrig sei bzw. warum diese Weisung rechtswidrig sei, habe der Revisionswerber nicht gemacht.
10 Bezüglich der Strafzumessung bestätigte das Bundesverwaltungsgericht diese im Hinblick darauf, dass das Disziplinarerkenntnis nicht zu Ungunsten des Revisionswerbers abgeändert werden dürfe.
11 Weiters sprach es aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei, weil sich der Verwaltungsgerichtshof - zusammengefasst - noch nicht zum Spannungsverhältnis zwischen einer Weisung gemäß § 44 BDG 1979 und der Verletzung der Rechte nach Art. 9 EMRK oder Art. 14 StGG geäußert habe.11 Weiters sprach es aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei, weil sich der Verwaltungsgerichtshof - zusammengefasst - noch nicht zum Spannungsverhältnis zwischen einer Weisung gemäß Paragraph 44, BDG 1979 und der Verletzung der Rechte nach Artikel 9, EMRK oder Artikel 14, StGG geäußert habe.
12 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 27. Februar 2018, E 4388/2017-6, deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.12 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 27. Februar 2018, E 4388/2017-6, deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abtrat.
13 Das Bundesverwaltungsgericht legte die daraufhin eingebrachte Revision unter Anschluss der Akten des Verfahrens vor. Die Disziplinaranwältin erstattete eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
14 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.14 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
15 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.15 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
16 Ein Revisionswerber hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. etwa VwGH 20.3.2019, Ro 2019/09/0003, mwN).16 Ein Revisionswerber hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche , etwa VwGH 20.3.2019, Ro 2019/09/0003, mwN).
17 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision - in Ergänzung zu der vom Verwaltungsgericht diesbezüglich ins T