TE Vwgh Beschluss 2019/2/27 Ra 2019/05/0038

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.02.2019
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art119a Abs9;
B-VG Art133 Abs6;
B-VG Art133 Abs8;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision der Marktgemeinde S, vertreten durch Sailer & Schön Rechtsanwälte in 2460 Bruck/Leitha, Schlossmühlgasse 14, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13. November 2018, Zl. LVwG-AV-499/001-2018, betreffend eine baurechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Gemeindevorstand der Marktgemeinde S; weitere Partei:

Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: J B in S, vertreten durch Dr. Werner Schostal, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dr.-Karl-Lueger-Platz 5), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde S. vom 9. März 2018 wurde der Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid des Bürgermeisters dieser Marktgemeinde vom 21. Dezember 2017 keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass dem Bauwerber W. die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von Stallungen für die Taubenzucht (Taubenhaltung) auf einem näher bezeichneten Grundstück nach (im Einzelnen bezeichneten Bestimmungen) der NÖ Bauordnung 2014 erteilt wurde.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde (unter Spruchpunkt 1.) der von der mitbeteiligten Partei gegen diesen Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde insofern stattgegeben, als der Spruch des Berufungsbescheides (in näher bezeichneter Weise) abgeändert wurde, und unter Spruchpunkt 2. eine ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. 4 Der revisionswerbenden Marktgemeinde kommt aus den in den Beschlüssen VwGH 22.4.2015, Ro 2015/16/0001, und VwGH 24.4.2015, Ro 2014/17/0144, genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen wird, keine Revisionslegitimation zu:

5 Da Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht keine aufsichtsbehördliche Entscheidung, sondern eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Bausache war, kann sich die revisionswerbende Gemeinde nicht auf die Revisionslegitimation des Art. 119a Abs. 9 zweiter Satz B-VG stützen. Fallspezifisch ist die Revisionslegitimation auch weder nach Art. 133 Abs. 6 B-VG noch aufgrund einer besonderen Anordnung in einem Bundes- oder Landesgesetz (Art. 133 Abs. 8 B-VG) ersichtlich, und es wurde eine solche von der revisionswerbenden Gemeinde auch nicht behauptet.

6 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl. zum Ganzen auch den Beschluss VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0211, mwN; ferner in diesem Zusammenhang aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes den Beschluss VfGH 27.2.2018, E 2179/2017).

Wien, am 27. Februar 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050038.L00

Im RIS seit

28.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten