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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
AVG §71;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/10/0094Rechtssatz
Der in § 51 Abs. 2 Krnt NatSchG 2002 vorgesehenen "Zustellung" des Bewilligungsbescheides an die Mitglieder des Naturschutzbeirates (welche Einwendungen erhoben haben), kommt - neben einer Informationsfunktion - demnach lediglich die Rechtswirkung zu, dass erst die gesetzlich vorgesehene Zustellung an die in Betracht kommenden Mitglieder die Beschwerdefrist für den Naturschutzbeirat (als Kollegialorgan) auslöst. Im Rahmen der ihm eingeräumten Beschwerde- bzw. Revisionsbefugnis steht dem Naturschutzbeirat auch die Möglichkeit offen, die allfällige Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 51 Abs. 1 legcit geltend zu machen. Die Durchsetzung der dort normierten Anhörungsbefugnisse durch die betroffenen Mitglieder des Naturschutzbeirates selbst ist nach der Konzeption des Gesetzes aber nicht vorgesehen. Den Mitgliedern des Naturschutzbeirats ist daher im Rahmen der naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren nach dem Krnt NatSchG 2002 weder eine Parteistellung iSd § 8 AVG noch die Stellung einer (eigenständigen) Organpartei eingeräumt. Den Mitgliedern des Naturschutzbeirats kommt somit auch das - gemäß § 71 AVG den Verfahrensparteien vorbehaltene - Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (zur Erhebung von versäumten Einwendungen) nicht zu.Der in Paragraph 51, Absatz 2, Krnt NatSchG 2002 vorgesehenen "Zustellung" des Bewilligungsbescheides an die Mitglieder des Naturschutzbeirates (welche Einwendungen erhoben haben), kommt - neben einer Informationsfunktion - demnach lediglich die Rechtswirkung zu, dass erst die gesetzlich vorgesehene Zustellung an die in Betracht kommenden Mitglieder die Beschwerdefrist für den Naturschutzbeirat (als Kollegialorgan) auslöst. Im Rahmen der ihm eingeräumten Beschwerde- bzw. Revisionsbefugnis steht dem Naturschutzbeirat auch die Möglichkeit offen, die allfällige Verletzung der Verfahrensvorschrift des Paragraph 51, Absatz eins, legcit geltend zu machen. Die Durchsetzung der dort normierten Anhörungsbefugnisse durch die betroffenen Mitglieder des Naturschutzbeirates selbst ist nach der Konzeption des Gesetzes aber nicht vorgesehen. Den Mitgliedern des Naturschutzbeirats ist daher im Rahmen der naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren nach dem Krnt NatSchG 2002 weder eine Parteistellung iSd Paragraph 8, AVG noch die Stellung einer (eigenständigen) Organpartei eingeräumt. Den Mitgliedern des Naturschutzbeirats kommt somit auch das - gemäß Paragraph 71, AVG den Verfahrensparteien vorbehaltene - Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (zur Erhebung von versäumten Einwendungen) nicht zu.
Da eine Verletzung eines Mitgliedes des Naturschutzbeirates in subjektiven Rechten von vornherein nicht in Betracht kommt, ist ein Mitglied des Naturschutzbeirates auch zur Erhebung einer (Partei-)Revision gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nicht berechtigt (vgl. VwGH 30.4.2018, Ro 2016/01/0013). Eine Amtsrevisionsbefugnis iSd Art. 133 Abs. 8 B-VG ist den Mitgliedern des Naturschutzbeirates durch das Gesetz nicht eingeräumt.Da eine Verletzung eines Mitgliedes des Naturschutzbeirates in subjektiven Rechten von vornherein nicht in Betracht kommt, ist ein Mitglied des Naturschutzbeirates auch zur Erhebung einer (Partei-)Revision gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht berechtigt vergleiche VwGH 30.4.2018, Ro 2016/01/0013). Eine Amtsrevisionsbefugnis iSd Artikel 133, Absatz 8, B-VG ist den Mitgliedern des Naturschutzbeirates durch das Gesetz nicht eingeräumt.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018100093.L02Im RIS seit
06.09.2018Zuletzt aktualisiert am
13.09.2018