TE Vwgh Beschluss 2020/2/24 Ra 2020/01/0014

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Veröffentlicht am 24.02.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art130 Abs6 Z2
B-VG Art133 Abs6
B-VG Art133 Abs6 Z2
B-VG Art133 Abs8
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Güssing gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 8. Oktober 2019, Zl. LVwG 41.9-849/2019-2, betreffend Namensänderungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg; mitbeteiligte Parteien: 1. K K und 2. M K beide in G), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg (belangte Behörde) vom 20. Februar 2019 wurde der Antrag der Mitbeteiligten auf Bewilligung der Änderung des Namens des minderjährigen H gemäß § 3 iVm § 1 Abs. 3 Namensänderungsgesetz (NÄG) zurückgewiesen.

2 Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Mitbeteiligten seien nicht zur Antragstellung legitimiert, weil die beantragte Namensänderung von der Übertragung der "Pflege und Erziehung" durch die Bezirkshauptmannschaft Güssing (revisionswerbende BH) als Obsorgeberechtigte auf die Mitbeteiligten als Pflegeeltern nicht umfasst sei.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde der Mitbeteiligten gegen diesen Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben und der Bescheid behoben (I.). Die Revision wurde für unzulässig erklärt (II.).

4 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Mitbeteiligten seien entgegen der Auffassung der belangten Behörde zur Antragstellung nach dem NÄG legitimiert, weil die Übertragung (der Ausübung der Pflege und Erziehung) an die Mitbeteiligten als Pflegeltern (gemäß § 23 Burgenländisches Kin der- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG) auch wichtige administrative Vertretungshandlungen erfasse. Der Entscheidungsumfang für das Verwaltungsgericht ergebe sich aus der zurückweisenden Spruchfassung der belangten Behörde, sodass eine über die Zurückweisung hinausgehende inhaltliche Entscheidung nicht zu treffen gewesen sei.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende - im eigenen Namen erhobene - außerordentliche Revision der revisionswerbenden BH.

6 Die Revision ist nicht zulässig.

7 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts kann wegen

Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 6 B-VG Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (Z 1), die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (Z 2) und der zuständige Bundesminister in den in Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG genannten Rechtssachen (Z 3). Wer in anderen als den in Abs. 6 genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann, bestimmen gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG die Bundes- oder Landesgesetze.

8 Nach dem geltend gemachten Revisionspunkt der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses (vgl. zu der bei einer Amtsrevision nach § 28 Abs. 2 VwGG ausreichenden Angabe, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit angefochten werde, etwa VwGH 28.2.2019, Ra 2018/12/0002, mwN) stützt die revisionswerbende BH ihre Revisionslegitimation offenbar auf die Möglichkeit einer Amtsrevision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG.

9 Dazu ist auf Folgendes hinzuweisen: Die revisionswerbende BH hat den beim Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheid nicht erlassen und ist somit auch nicht belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (vgl. etwa VwGH 22.10.2019, Ra 2019/10/0025, und VwGH 30.4.2019, Ro 2018/12/0012, mwN; vgl. zur Zuständigkeit nach § 7 NÄG VwGH 24.3.2014, 2012/01/0141). Sie ist daher auch nicht legitimiert, als belangte Behörde gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG eine Amtsrevision gegen das angefochtene Erkenntnis zu erheben.

10 Wenn die revisionswerbende BH (lediglich) in einem Begleitschreiben zur Revision ausführt, sie sehe sich als zuständig und somit auch als Partei an, da sie für den minderjährigen H im Bereich Pflege und Erziehung obsorgeberechtigt sei, ist darauf hinzuweisen, dass die revisionswerbende Behörde die Revision im eigenen Namen und nicht als gesetzlicher Vertreter des minderjährigen H erhoben hat.

11 Vorliegend ist die revisionswerbende BH bei der Beauftragung der Mitbeteiligten mit der Ausübung der Pflege und Erziehung nach § 23 Bgld. KJHG gemäß § 6 Abs. 2 dieses Gesetzes für das Land Burgenland als Kinder- und Jugendhilfeträger (vgl. § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes) tätig geworden.

12 Eine Revisionslegitimation der revisionswerbenden BH ist weder aufgrund einer anderen Ziffer des Art. 133 Abs. 6 B-VG noch aufgrund einer besonderen Anordnung in einem Bundes- oder Landesgesetz (Art. 133 Abs. 8 B-VG) ersichtlich. Eine solche wurde von der revisionswerbenden BH auch nicht behauptet. 13 Die Revision war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 24. Februar 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010014.L00

Im RIS seit

18.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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