RS Vwgh 2018/4/25 Ro 2015/06/0010

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Veröffentlicht am 25.04.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a Abs9;
B-VG Art133 Abs6;
B-VG Art133 Abs8;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/05/0046 B 4. November 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Da keine aufsichtsbehördliche Entscheidung Gegenstand des Verfahrens vor dem LVwG war, sondern eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Bausache, kann sich die revisionswerbende Gemeinde nicht auf die Revisionslegitimation des Art. 119a Abs. 9 zweiter Satz B-VG stützen. Fallspezifisch ist auch weder die Revisionslegitimation nach Art. 133 Abs. 6 B-VG noch auf Grund einer besonderen Anordnung in einem Bundes- oder Landesgesetz (Art. 133 Abs. 8 B-VG) ersichtlich, und es wurde eine solche von der revisionswerbenden Gemeinde auch nicht behauptet. Die Revision war daher zurückzuweisen (Hinweis B vom 30. Juni 2015, Ra 2015/06/0048).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2015060010.J01

Im RIS seit

13.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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