TE Vwgh Beschluss 2019/4/25 Ro 2018/09/0013

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Veröffentlicht am 25.04.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1
AuslBG §28a Abs1
AVG §8
B-VG Art133 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs8
VwGG §21 Abs1 Z2
VwGG §22
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über die Revision des Finanzamts Grieskirchen Wels, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich

1. LVwG-301546/34/BMa/HK, 2. LVwG-301547/34/BMa/LR und 3. LVwG- 301551/34/BMa/TK, jeweils vom 8. Mai 2018, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis; mitbeteiligte Parteien: E A zu 1. und 3., E A zu 2., beide in H und vertreten durch die Puttinger Vogl Rechtsanwälte GmbH in 4910 Ried im Innkreis, Claudistraße 5), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Bund hat den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis (der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde) wurden die mitbeteiligten Parteien als die zur Vertretung nach außen berufenen Organe zweier näher bezeichneter Unternehmen wegen der Beschäftigung zehn namentlich genannter Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien, nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz

(AuslBG) bestraft.

2 Den dagegen erhobenen Beschwerden der Mitbeteiligten gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit den angefochtenen Erkenntnissen Folge, es behob die bekämpften Straferkenntnisse und stellte die Verfahren ein. Die Revision erklärte es für zulässig. 3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die unter Berufung auf Art. 133 Abs. 4, 6 und 8 B-VG erhobene Revision des Finanzamts Grieskirchen Wels wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die mitbeteiligten Parteien und die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht erstatteten in dem vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren Revisionsbeantwortungen.

Die Revision ist nicht zulässig:

4 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts kann wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 6 B-VG (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2019 mit dem Bildungsreformgesetz 2017, BGBl I Nr. 138/2017 erfolgten Novellierung) Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (Z 1), die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (Z 2), der zuständige Bundesminister in den in Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG genannten Rechtssachen (Z 3) sowie der Landesschulrat auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Art. 132 Abs. 4 B-VG genannten Rechtssachen (Z 4). Wer in anderen als den in Abs. 6 genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze (Abs. 8 leg. cit.). 5 Die maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgese tzes (AuslBG), BGBl Nr. 218/1975, § 28 in der Fassung BGBl I Nr. 66/2017; § 28a in der Fassung BGBl I Nr. 72/2013, lauten (auszugsweise):

"Strafbestimmungen

§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,

1. wer

a) entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, ...

Beteiligung am Verwaltungsstrafverfahren und Bestellung von verantwortlichen Beauftragten

§ 28a. (1) Die Abgabenbehörde hat in Verwaltungsstrafverfahren

nach § 28 Abs. 1 Z 1, 4 und 5, nach § 28 Abs. 1 Z 2 lit. c bis f dann, wenn die Übertretung die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Abgabenbehörde betrifft, Parteistellung und ist berechtigt, Beschwerden gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen zu erheben. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Finanzen sind berechtigt, gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte der Länder Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Verwaltungsgerichte der Länder haben Ausfertigungen solcher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu übermitteln.

..."

6 Der revisionswerbenden Partei kommen, auch wenn in § 28a Abs. 1 AuslBG der Abgabenbehörde in Verwaltungsstrafverfahren u. a. nach § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG Parteistellung eingeräumt wird, in diesen Verfahren keine eigenen subjektiv öffentlichen Rechte zu (VwGH 17.2.2015, Ro 2015/09/0001); sie macht in ihrer Revision auch keine Verletzung eigener prozessualer Rechte geltend (siehe dazu etwa VwGH 25.6.2015, Ro 2015/07/0009). Die revisionswerbende Partei ist ferner nicht belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Das ist nach § 9 Abs. 2 VwGVG in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (vgl. auch VwGH 22.11.2017, Ro 2016/17/0003). Eine Revisionslegitimation der revisionswerbenden Abgabenbehörde nach Art. 133 Abs. 6 B-VG scheidet daher aus.

7 Auch aus Art. 133 Abs. 8 B-VG in Verbindung mit § 28a Abs. 1 AuslBG kann das hier revisionswerbende Finanzamt keine Legitimation zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof ableiten. Die letztgenannte Bestimmung räumt der Abgabenbehörde in den Verwaltungsstrafverfahren zwar die Stellung als Formalpartei und die Befugnis ein, gegen Strafverfügungen Einspruch sowie gegen Bescheide Beschwerde an die Verwaltungsgerichte zu erheben. Diese Stellung umfasst jedoch nicht die Befugnis, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben (vgl. VwGH 25.4.2019, Ro 2018/09/0016, 0017, mwN zu § 26 Z 1 Denkmalschutzgesetz). Diese Möglichkeit wird in § 28a Abs. 1 AuslBG ausschließlich zwei obersten Organen der Vollziehung vorbehalten (anders etwa § 7i Abs. 8 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz BGBl Nr. 459/1993 in der Fassung vor seiner mit BGBl I Nr. 44/2016 erfolgten Aufhebung).

8 Die Revision war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

9 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 25. April 2019

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018090013.J00

Im RIS seit

19.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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