Norm: ASVG §255 Abs1 Ba
Rechtssatz: Für die Prüfung der Frage, ob ein erworbener Berufsschutz durch die Ausübung eines bestimmten Berufes erhalten wurde, ist die genaue Feststellung der konkret ausgeübten Tätigkeiten erforderlich. Entscheidungstexte 10 ObS 123/99g Entscheidungstext OGH 31.08.1999 10 ObS 123/99g 10 ObS 95/10h Entscheid... mehr lesen...
Norm: ASVG §255 Abs1ASVG §273 Abs1BVB Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §2GSVG §153
Rechtssatz: Der Begriff der Berufsunfähigkeit im Sozialversicherungsrecht ist - trotz weitgehend gleicher Wortwahl in den entsprechenden Bestimmungen - anders definiert als in § 2 der Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung. Auch vom Invaliditätsbegriff in der Unfallversicherung unterscheidet sich der Begriff der Berufsunfähigkeit in de... mehr lesen...
Norm: ASVG §255 Abs1 BbASVG §255 Abs2 EASVG §273
Rechtssatz: Ein Berufsfußballer hat - ungeachtet der Frage, ob es sich dabei um eine Angestellten- oder Arbeitertätigkeit handelt - weder Berufsschutz nach § 273 ASVG noch nach § 255 Abs 1 und 2 ASVG, weil die gegenüber anderen Berufen völlig untypisch kurze Zeit der Ausübbarkeit von Anfang an feststeht. Der Berufsfußballer muss schon bei Beginn seiner Tätigkeit mit einem späteren Berufswechsel r... mehr lesen...