RS OGH 1999/5/12 7Ob372/98a, 7Ob127/99y, 7Ob311/03s, 7Ob122/09f, 7Ob19/10k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.1999
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Norm

ASVG §255 Abs1
ASVG §273 Abs1
BVB Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §2
GSVG §153

Rechtssatz

Der Begriff der Berufsunfähigkeit im Sozialversicherungsrecht ist - trotz weitgehend gleicher Wortwahl in den entsprechenden Bestimmungen - anders definiert als in § 2 der Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung. Auch vom Invaliditätsbegriff in der Unfallversicherung unterscheidet sich der Begriff der Berufsunfähigkeit in der Berufsunfähigkeitsversicherung wesentlich, weil erstere nur auf einen medizinischen Invaliditätsbegriff abstellt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 372/98a
    Entscheidungstext OGH 12.05.1999 7 Ob 372/98a
    Veröff: SZ 72/83
  • 7 Ob 127/99y
    Entscheidungstext OGH 28.05.1999 7 Ob 127/99y
    Vgl auch; Beisatz: Gegenüber dem Versicherungsfall im Sinne des § 2 der BVB Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wird der Begriff der Berufsunfähigkeit im Sozialversicherungsrecht - stellt bei der Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit nicht auf die konkrete Fähigkeit ab, die bisherige Berufstätigkeit fortzusetzen oder eine andere vergleichbare Tätigkeit auszuüben, sondern abstrakt auf die generelle Fähigkeit, sich unter Ausnutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich dem Versicherten nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten im ganzen Bereich des wirtschaftlichen Lebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen. (T1); Veröff: SZ 72/96
  • 7 Ob 311/03s
    Entscheidungstext OGH 13.02.2004 7 Ob 311/03s
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Deutsche Bedingungslage. (T2)
  • 7 Ob 122/09f
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 7 Ob 122/09f
    Vgl auch; Beisatz: Hier: GKL BV.9801. (T3)
  • 7 Ob 19/10k
    Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 19/10k
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112000

Im RIS seit

11.06.1999

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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