TE OGH 2000/2/22 10ObS10/00v

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.02.2000
beobachten
merken
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten