Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §111; ASVG §112; ASVG §113 Abs1; ASVG § 111 heute ASVG § 111 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020 ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015 ... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin - soweit für das vorliegende Verfahren noch von Bedeutung - gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG iVm § 33 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG sowie § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.300,-- vorgeschrieben hat. Aus der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführe... mehr lesen...
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerich... mehr lesen...
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit B... mehr lesen...
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerich... mehr lesen...
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerich... mehr lesen...
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG; VwGG §30 Abs2; VwGG § 30 heute VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/... mehr lesen...
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführ... mehr lesen...
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden über die Beschwerdeführerin als zur Vertretung nach außen Berufene der b GmbH wegen Übertretungen des ASVG 11 Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 770,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 2 Tagen 2 Stunden) verhängt. In ihrer gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. 2. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Besc... mehr lesen...
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführ... mehr lesen...
Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG;
Rechtssatz: In der Sozialversicherung besteht nicht der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung, so dass auch in Kauf genommen werden muss, dass es in manchen Fällen trotz Beitragsleistung zu keiner Versicherungsleistung kommt (Hinweis: E 4. Oktober 2001, 98/08/0336). European Case Law Identi... mehr lesen...
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse wies mit Bescheid vom 11. Juli 2008 den Antrag des Beschwerdeführers auf Rückerstattung zu Ungebühr entrichteter Beiträge ab. Begründend führte sie aus, der Beschwerdeführer sei vom 13. Juni 1992 bis 15. November 2007 nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert gewesen; in diesem Zeitraum sei der Wohnsitz des Beschwerdeführers in Österreich gelegen. Da der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Vorausset... mehr lesen...
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerich... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof62 Arbeitsmarktverwaltung66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: AlVG 1977;ASVG; VwGG §30 Abs2; VwGG § 30 heute VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 VwGG § ... mehr lesen...
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interesse entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgericht... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: ASVG;BSVG; VwGG §30 Abs2; VwGG §35 Abs2; VwGG § 30 heute VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 VwGG § 30 gültig ab 01... mehr lesen...
In der Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die belangte Behörde erklärte zu diesem Antrag, dem Aufschub des Vollzuges stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt wandte sich gegen den Aufschub des Vollzuges und brachte vor, mit Bescheid vom 9. April 2009 sei die Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung nach dem BSVG rechts... mehr lesen...
Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §111; ASVG §112; ASVG §113 Abs1; ASVG § 111 heute ASVG § 111 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020 ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015 ... mehr lesen...
Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes: Im Rahmen einer Kontrolle durch Kontrollorgane illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung (KIAB) am 6. November 2009 um 22 Uhr wurden im Diskothekenbereich des Betriebes der Beschwerdeführerin sieben (im angefochtenen Bescheid namentlich genannte) Personen für die Beschwerdeführerin entgeltlich tätig angetroffen, ohne dass diese Personen zur Sozialversicherung gemeldet waren. Die mitbeteilig... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG; VwGG §30 Abs2; VwGG §35 Abs2; VwGG § 30 heute VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch B... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG; VwGG §30 Abs2; VwGG § 30 heute VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/... mehr lesen...
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwa... mehr lesen...
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende W... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: ASVG; B-VG Art18 Abs1;GSVG 1978;VwRallg; B-VG Art. 18 heute B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 ... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 6. Dezember 2005 hat die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt der Beschwerdeführerin gemäß § 27 GSVG die Nachentrichtung von Beiträgen zur Pensionsversicherung vorgeschrieben, und zwar für das Jahr 2001 in Höhe von EUR 713,26 und für das Jahr 2002 in Höhe von EUR 649,20, gesamt somit EUR 1.362,46. Mit Bescheid vom 6. Dezember 2005 hat die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 27, GSVG die Nachentrichtung von Beiträgen zur... mehr lesen...
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei di... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof62 Arbeitsmarktverwaltung66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: AlVG 1977;ASVG;VwGG §30 Abs2;
Rechtssatz: Nichtstattgebung - Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass der Erstmitbeteiligte in näher genannten Zeiträumen auf Grund seiner Beschäftigung bei der Beschwerde... mehr lesen...
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende W... mehr lesen...
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit... mehr lesen...