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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie AW 94/05/0106 B 3. Jänner 1995 RS 1 (Hier: Übertretungen des ASVG)Stammrechtssatz
Eine neuerliche Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung setzt voraus, daß sich die für die bereits erfolgte Entscheidung maßgebenden Voraussetzungen wesentlich geändert haben, also mittlerweile Umstände eingetreten sind, die eine neuerliche Prüfung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 2 erster Satz rechtfertigen. Von einer derartigen Änderung der Voraussetzungen kann aber nicht die Rede sein, wenn ein neuerlicher Aufschiebungsantrag lediglich auf eine geänderte Begründung gestützt wird, also Argumente für eine neuerliche Entscheidung über den Aufschiebungsantrag vorgetragen werden, die schon im Zusammenhang mit dem bereits erledigten Antrag hätten vorgebracht werden können, aber nicht geltend gemacht worden sind.Eine neuerliche Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung setzt voraus, daß sich die für die bereits erfolgte Entscheidung maßgebenden Voraussetzungen wesentlich geändert haben, also mittlerweile Umstände eingetreten sind, die eine neuerliche Prüfung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz rechtfertigen. Von einer derartigen Änderung der Voraussetzungen kann aber nicht die Rede sein, wenn ein neuerlicher Aufschiebungsantrag lediglich auf eine geänderte Begründung gestützt wird, also Argumente für eine neuerliche Entscheidung über den Aufschiebungsantrag vorgetragen werden, die schon im Zusammenhang mit dem bereits erledigten Antrag hätten vorgebracht werden können, aber nicht geltend gemacht worden sind.
Schlagworte
Vollzug Entscheidung über den Anspruch Anspruch auf Zuerkennung Rechtzeitigkeit VfGH Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete ASVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010080034.A01Im RIS seit
05.08.2010Zuletzt aktualisiert am
06.08.2010