RS Vwgh 2010/5/14 AW 2010/08/0034

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Veröffentlicht am 14.05.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 94/05/0106 B 3. Jänner 1995 RS 1 (Hier: Übertretungen des ASVG)

Stammrechtssatz

Eine neuerliche Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung setzt voraus, daß sich die für die bereits erfolgte Entscheidung maßgebenden Voraussetzungen wesentlich geändert haben, also mittlerweile Umstände eingetreten sind, die eine neuerliche Prüfung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 2 erster Satz rechtfertigen. Von einer derartigen Änderung der Voraussetzungen kann aber nicht die Rede sein, wenn ein neuerlicher Aufschiebungsantrag lediglich auf eine geänderte Begründung gestützt wird, also Argumente für eine neuerliche Entscheidung über den Aufschiebungsantrag vorgetragen werden, die schon im Zusammenhang mit dem bereits erledigten Antrag hätten vorgebracht werden können, aber nicht geltend gemacht worden sind.Eine neuerliche Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung setzt voraus, daß sich die für die bereits erfolgte Entscheidung maßgebenden Voraussetzungen wesentlich geändert haben, also mittlerweile Umstände eingetreten sind, die eine neuerliche Prüfung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz rechtfertigen. Von einer derartigen Änderung der Voraussetzungen kann aber nicht die Rede sein, wenn ein neuerlicher Aufschiebungsantrag lediglich auf eine geänderte Begründung gestützt wird, also Argumente für eine neuerliche Entscheidung über den Aufschiebungsantrag vorgetragen werden, die schon im Zusammenhang mit dem bereits erledigten Antrag hätten vorgebracht werden können, aber nicht geltend gemacht worden sind.

Schlagworte

Vollzug Entscheidung über den Anspruch Anspruch auf Zuerkennung Rechtzeitigkeit VfGH Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete ASVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010080034.A01

Im RIS seit

05.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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