TE Vwgh Beschluss 2011/7/11 AW 2011/08/0031

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Veröffentlicht am 11.07.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977;
ASVG;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. E, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 1. April 2011, Zl. BMASK-422567/0001-II/A/3/2009, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien:

1. Oberösterreichische Gebietskrankenkasse in 4021 Linz, Gruberstraße 77, 2. A, 3. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert Stifterstraße 65- 67), erhobenen und zur hg. Zl. 2011/08/0109 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interesse entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interesse entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung durchführen zu können, ist es überdies erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.

Wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse in ihrer Stellungnahme, worin sie sich gegen die Bewilligung des vorliegenden Antrages ausgesprochen hat, zutreffend aufzeigt, hat der Antragsteller allein mit seinem Vorbringen, dass die im angefochtenen Bescheid erfolgte Feststellung, dass seine Tochter im Zeitraum vom 25. März 2003 bis 15. Juli 2008 nicht "im Rahmen des ASVG" vollversichert sei, bewirke, dass die Krankenanstalten, in welchen sie "in diesem Zeitraum" behandelt worden sei, Behandlungs- und Pflegegebühren in Höhe von ca. EUR 70.000,-- von ihr fordern würden und deshalb insbesondere die Gefahr der Einleitung exekutiver Maßnahmen gegen sie bestünde, diesem ihm nach ständiger Rechtsprechung treffenden Konkretisierungsgebot hinsichtlich eines ihm drohenden unverhältnismäßigen Nachteils nicht entsprochen (vgl. dazu den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr.10.381/A).Wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse in ihrer Stellungnahme, worin sie sich gegen die Bewilligung des vorliegenden Antrages ausgesprochen hat, zutreffend aufzeigt, hat der Antragsteller allein mit seinem Vorbringen, dass die im angefochtenen Bescheid erfolgte Feststellung, dass seine Tochter im Zeitraum vom 25. März 2003 bis 15. Juli 2008 nicht "im Rahmen des ASVG" vollversichert sei, bewirke, dass die Krankenanstalten, in welchen sie "in diesem Zeitraum" behandelt worden sei, Behandlungs- und Pflegegebühren in Höhe von ca. EUR 70.000,-- von ihr fordern würden und deshalb insbesondere die Gefahr der Einleitung exekutiver Maßnahmen gegen sie bestünde, diesem ihm nach ständiger Rechtsprechung treffenden Konkretisierungsgebot hinsichtlich eines ihm drohenden unverhältnismäßigen Nachteils nicht entsprochen vergleiche , dazu den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr.10.381/A).

Wien, am 11. Juli 2011

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete ASVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011080031.A00

Im RIS seit

01.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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