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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der I GesmbH, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz vom 22. Oktober 2008, Zl. BMSK-129432/0006-II/A/3/2008, betreffend Pflichtversicherung nach ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der römisch eins GesmbH, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz vom 22. Oktober 2008, Zl. BMSK-129432/0006-II/A/3/2008, betreffend Pflichtversicherung nach ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.
Die beschwerdeführende Partei hat weder ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dargestellt noch den sie - ihrer Ansicht nach - treffenden unverhältnismäßigen Nachteil konkretisiert. Der bloße Hinweis darauf, dass im Verwaltungsverfahren sowie in einem vorangegangenen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, vermag die Konkretisierung des die beschwerdeführende Partei auf Grund des nunmehr angefochtenen Bescheides treffenden unverhältnismäßigen Nachteils nicht zu ersetzen.
Dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 5. Dezember 2008
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete ASVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008080065.A00Im RIS seit
19.05.2009Zuletzt aktualisiert am
20.05.2009