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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 25. August 2011, Zl. BMASK-424150/0001-II/A/3/2010, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Niederösterreichische Gebietskrankenkasse,
2. Pensionsversicherungsanstalt, 3. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, und 4. F), erhobenen und zur hg. Zl. 2011/08/0340 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung durchführen zu können, ist es überdies erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.
Allein mit dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer als einziges Einkommen eine Pension in Höhe von EUR 569,90 monatlich beziehe, wird diesem Konkretisierungsgebot eines drohenden unverhältnismäßigen Nachteils seitens des Antragsstellers nicht nachgekommen (vgl. dazu auch den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Dem Antrag war daher keine Folge zu geben.Allein mit dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer als einziges Einkommen eine Pension in Höhe von EUR 569,90 monatlich beziehe, wird diesem Konkretisierungsgebot eines drohenden unverhältnismäßigen Nachteils seitens des Antragsstellers nicht nachgekommen vergleiche , dazu auch den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Dem Antrag war daher keine Folge zu geben.
Wien, am 18. Oktober 2011
Schlagworte
Interessenabwägung Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011080075.A00Im RIS seit
16.03.2012Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012