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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der B, vertreten durch Mag. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 30. Juni 2011, Zl. UVS- 07/A/33/167/2011-38, betreffend Übertretungen des ASVG (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), erhobenen und zur hg. Zl. 2011/08/0366 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden über die Beschwerdeführerin als zur Vertretung nach außen Berufene der b GmbH wegen Übertretungen des ASVG 11 Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 770,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 2 Tagen 2 Stunden) verhängt. In ihrer gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
2. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 2. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.
Der Vollzug des Bescheides an sich ist noch kein Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muss daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.Der Vollzug des Bescheides an sich ist noch kein Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muss daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.
3. Die Beschwerdeführerin behauptet (ohne nähere Bescheinigung), dass sie aktuell aus ihrer Tätigkeit als handelsrechtliche Geschäftsführerin der b GmbH ein Einkommen vor Steuern und Sozialversicherungsabgaben von EUR 1.500,-- beziehe und keine weiteren Einkünfte habe; "aufgrund des anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens" habe sich das Einkommen der Beschwerdeführerin auf den oben genannten Betrag verringert. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass sie im Fall des sofortigen Vollzugs des angefochtenen Bescheides gezwungen wäre, einen Bankkredit aufzunehmen oder mangels Einbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten, was einen Verlust ihrer Beschäftigung und die Insolvenz der GmbH nach sich ziehen würde.
4. Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin dem sie treffenden Konkretisierungsgebot schon deshalb nicht zu entsprechen, weil sie es unterlassen hat, ihre gesamte wirtschaftliche Situation, insbesondere auch ihre Vermögensverhältnisse, darzulegen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde gemäß § 54 b Abs. 3 VStG einer Bestraften, der aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 53 b Abs. 2 VStG verwiesen. 4. Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin dem sie treffenden Konkretisierungsgebot schon deshalb nicht zu entsprechen, weil sie es unterlassen hat, ihre gesamte wirtschaftliche Situation, insbesondere auch ihre Vermögensverhältnisse, darzulegen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde gemäß Paragraph 54, b Absatz 3, VStG einer Bestraften, der aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf Paragraph 53, b Absatz 2, VStG verwiesen.
Wien, am 21. November 2011
Schlagworte
Interessenabwägung Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011080085.A00Im RIS seit
16.03.2012Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012