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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG;Rechtssatz
Es gibt - auf dem Boden des Rechtsstaatsprinzips (Art. 18 Abs. 1 B-VG) - keine Rechtsnorm, mit welcher der Gesetzgeber es den Versicherungsträgern freigestellt hat, in Einzelvereinbarungen mit Pflichtversicherten zu deren Vorteil, aber auch zum Nachteil der übrigen Versicherten und der Allgemeinheit mit rechtlich verbindlicher Wirkung auf einen Teil der gesetzlichen Beiträge zu verzichten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2000, Zl. 2000/08/0071, mwN).Es gibt - auf dem Boden des Rechtsstaatsprinzips (Artikel 18, Absatz eins, B-VG) - keine Rechtsnorm, mit welcher der Gesetzgeber es den Versicherungsträgern freigestellt hat, in Einzelvereinbarungen mit Pflichtversicherten zu deren Vorteil, aber auch zum Nachteil der übrigen Versicherten und der Allgemeinheit mit rechtlich verbindlicher Wirkung auf einen Teil der gesetzlichen Beiträge zu verzichten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2000, Zl. 2000/08/0071, mwN).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007080082.X01Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
21.08.2015