RS Vwgh 2011/4/13 AW 2011/08/0019

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Veröffentlicht am 13.04.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG;
BSVG;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §35 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 35 heute
  2. VwGG § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 35 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 35 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 35 gültig von 05.01.1985 bis 28.02.2013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 2010/08/0054 B 26. November 2010 RS 1 (Hier: Nichtstattgebung betreffend Beitragsgrundlagen und Beiträge nach dem BSVG)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Beitragsnachverrechnung und Beitragszuschlag nach dem ASVG - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Einspruch des beschwerdeführenden Vereins gegen den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse, mit dem der beschwerdeführende Verein als Dienstgeber verpflichtet wurde, für den Zeitraum von 4 Jahren allgemeine Beiträge in Höhe von EUR 326.845,-- und Sonderbeiträge in Höhe von EUR 10.746,79; weiters einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 70.010,-- zu entrichten, nicht Folge gegeben. Eine beengte finanzielle Situation kann nicht zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führen, wenn gegengerichtete Interessen mitbeteiligter Parteien zu berücksichtigen sind und eine Abwägung dieser Interessen zulasten der beschwerdeführenden Partei ausschlägt. Ein solches gegengerichtetes Interesse liegt hier vor: Es liegt im Interesse des mitbeteiligten Sozialversicherungsträgers (und damit im öffentlichen Interesse), die ihm aufgetragene Einhebung der Sozialversicherungsbeiträge (die ihrerseits wieder zu einem klaglosen Funktionieren des Systems der sozialen Sicherheit benötigt werden) - so gut es geht - baldmöglichst zumindest sicherzustellen. Würde die aufschiebende Wirkung in solchen Angelegenheiten bei schlechter Einkommens- und Vermögenslage der Partei stets gewährt, so bliebe das Vollzugsinteresse dabei vollkommen außer Ansatz und der Sozialversicherungsträger hätte keine Möglichkeit, zumindest den Versuch einer Sicherstellung seiner Forderung (z.B. durch zwangsweise Pfandrechtsbegründungen) zu unternehmen. Die Berücksichtigung dieses Vollzugsinteresses bei der vorzunehmenden Abwägung ist umso mehr geboten, als die Gewährung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG nicht davon abhängt, dass eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides auch nur wahrscheinlich ist (vgl. B 17. Juni 1997, AW 97/08/0018). Das Vollzugsinteresse des Versicherungsträgers überwiegt daher jedenfalls dann, wenn der angefochtene Bescheid nicht iSd § 35 Abs. 2 VwGG offenkundig rechtswidrig ist (was hier nicht gegeben ist) und seine vorläufige Vollstreckung nicht bei der antragstellenden Partei zu unwiederbringlichen Vermögensnachteilen führt, wie dies etwa im Falle der exekutiven Betreibung einer Versteigerung von Vermögensgegenständen des beschwerdeführenden Vereines und dem damit verbundenen - nicht wieder auszugleichenden - Wertverlust der Fall wäre. Dass ein derartiger Wertverlust aber unmittelbar drohen würde, wurde nicht behauptet. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine bloße Sicherstellung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse zu einer Gefährdung des Festivalbetriebes führen würde, auch wenn der beschwerdeführende Verein hiefür Leistungen vorzufinanzieren hat. Für den Fall einer diesbezüglichen Änderung der Sachlage könnte überdies ein neuer Antrag gestellt werden. Bei Abwägung aller berührten Interessen liegt demnach noch kein unverhältnismäßiger Nachteil vor, sodass der Antrag abzuweisen war.Nichtstattgebung - Beitragsnachverrechnung und Beitragszuschlag nach dem ASVG - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Einspruch des beschwerdeführenden Vereins gegen den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse, mit dem der beschwerdeführende Verein als Dienstgeber verpflichtet wurde, für den Zeitraum von 4 Jahren allgemeine Beiträge in Höhe von EUR 326.845,-- und Sonderbeiträge in Höhe von EUR 10.746,79; weiters einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 70.010,-- zu entrichten, nicht Folge gegeben. Eine beengte finanzielle Situation kann nicht zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führen, wenn gegengerichtete Interessen mitbeteiligter Parteien zu berücksichtigen sind und eine Abwägung dieser Interessen zulasten der beschwerdeführenden Partei ausschlägt. Ein solches gegengerichtetes Interesse liegt hier vor: Es liegt im Interesse des mitbeteiligten Sozialversicherungsträgers (und damit im öffentlichen Interesse), die ihm aufgetragene Einhebung der Sozialversicherungsbeiträge (die ihrerseits wieder zu einem klaglosen Funktionieren des Systems der sozialen Sicherheit benötigt werden) - so gut es geht - baldmöglichst zumindest sicherzustellen. Würde die aufschiebende Wirkung in solchen Angelegenheiten bei schlechter Einkommens- und Vermögenslage der Partei stets gewährt, so bliebe das Vollzugsinteresse dabei vollkommen außer Ansatz und der Sozialversicherungsträger hätte keine Möglichkeit, zumindest den Versuch einer Sicherstellung seiner Forderung (z.B. durch zwangsweise Pfandrechtsbegründungen) zu unternehmen. Die Berücksichtigung dieses Vollzugsinteresses bei der vorzunehmenden Abwägung ist umso mehr geboten, als die Gewährung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht davon abhängt, dass eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides auch nur wahrscheinlich ist vergleiche B 17. Juni 1997, AW 97/08/0018). Das Vollzugsinteresse des Versicherungsträgers überwiegt daher jedenfalls dann, wenn der angefochtene Bescheid nicht iSd Paragraph 35, Absatz 2, VwGG offenkundig rechtswidrig ist (was hier nicht gegeben ist) und seine vorläufige Vollstreckung nicht bei der antragstellenden Partei zu unwiederbringlichen Vermögensnachteilen führt, wie dies etwa im Falle der exekutiven Betreibung einer Versteigerung von Vermögensgegenständen des beschwerdeführenden Vereines und dem damit verbundenen - nicht wieder auszugleichenden - Wertverlust der Fall wäre. Dass ein derartiger Wertverlust aber unmittelbar drohen würde, wurde nicht behauptet. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine bloße Sicherstellung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse zu einer Gefährdung des Festivalbetriebes führen würde, auch wenn der beschwerdeführende Verein hiefür Leistungen vorzufinanzieren hat. Für den Fall einer diesbezüglichen Änderung der Sachlage könnte überdies ein neuer Antrag gestellt werden. Bei Abwägung aller berührten Interessen liegt demnach noch kein unverhältnismäßiger Nachteil vor, sodass der Antrag abzuweisen war.

Schlagworte

Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete ASVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011080019.A01

Im RIS seit

12.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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