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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A (geboren 1986), vertreten durch K-F Rechtsanwälte-GmbH, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 12. Dezember 2012, Zl. UVS-11/11424/24-2012, UVS- 38/10430/24-2012, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), erhobenen und zur hg. Zl. 2013/08/0039 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden über den Beschwerdeführer wegen dreier Verstöße gegen das ASVG eine Geldstrafe iHv je EUR 730,-- verhängt und ein Kostenersatz auferlegt.
Die Beschwerdeführerin begründet den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass der Vollzug der verhängten Geldstrafen für sie in Anbetracht ihrer Einkommens- und Vermögenssituation mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Es bestehe die Gefahr der Eröffnung eines Konkursverfahrens.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10381/A). Dies erfordert die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers.Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt vergleiche , den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10381/A). Dies erfordert die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin enthält jedoch keine solche Konkretisierung (vgl. den hg Beschluss vom 28. März 2006, Zl. AW 2006/03/0021).Das Vorbringen der Beschwerdeführerin enthält jedoch keine solche Konkretisierung vergleiche , den hg Beschluss vom 28. März 2006, Zl. AW 2006/03/0021).
Der Antrag war daher abzuweisen.
Wien, am 13. März 2013
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Besondere Rechtsgebiete Strafen Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013080016.A00Im RIS seit
29.08.2013Zuletzt aktualisiert am
02.09.2013