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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AlVG 1977;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der P OG, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz vom 26. November 2008, Zl. BMSK-326766/0002-II/A/3/2008, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. D und 2. W, beide vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt, sowie 3. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 4. Pensionsversicherungsanstalt, und 5. Tiroler Gebietskrankenkasse), erhobenen und zur hg. Zl. 2009/08/0008 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die belangte Behörde ist in ihrer Stellungnahme dem Antrag der beschwerdeführenden Partei nicht entgegengetreten, die mitbeteiligten Parteien haben trotz gegebener Möglichkeit keine Stellungnahme zum vorliegenden Antrag abgegeben. Aus der Aktenlage ergeben sich keine der Bewilligung des vorliegenden Antrages entgegenstehenden zwingenden öffentlichen Interessen. Dem Antrag war daher stattzugeben.
Wien, am 25. Februar 2009
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Besondere Rechtsgebiete ASVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009080001.A00Im RIS seit
16.07.2009Zuletzt aktualisiert am
19.07.2009