TE Vwgh Beschluss 2009/2/25 AW 2009/08/0001

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.02.2009
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977;
ASVG;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der P OG, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz vom 26. November 2008, Zl. BMSK-326766/0002-II/A/3/2008, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. D und 2. W, beide vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt, sowie 3. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 4. Pensionsversicherungsanstalt, und 5. Tiroler Gebietskrankenkasse), erhobenen und zur hg. Zl. 2009/08/0008 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die belangte Behörde ist in ihrer Stellungnahme dem Antrag der beschwerdeführenden Partei nicht entgegengetreten, die mitbeteiligten Parteien haben trotz gegebener Möglichkeit keine Stellungnahme zum vorliegenden Antrag abgegeben. Aus der Aktenlage ergeben sich keine der Bewilligung des vorliegenden Antrages entgegenstehenden zwingenden öffentlichen Interessen. Dem Antrag war daher stattzugeben.

Wien, am 25. Februar 2009

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Besondere Rechtsgebiete ASVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009080001.A00

Im RIS seit

16.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten