Norm: ABGB §1118 A2MRG §29 Abs1 Z5
Rechtssatz: War aber der Bestandgeber zur Vertragsaufhebung berechtigt, kann er diese statt durch Klage nach § 1118 ABGB, § 29 Abs 1 Z 5 MRG auch durch das mildere Mittel der Aufkündigung ohne vorherige schriftliche Ermahnung und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist herbeiführen. Entscheidungstexte 2 Ob 598/83 Entscheidungstext OGH 08.05.1984 2 O... mehr lesen...
Norm: ABGB §1118 A2MRG §29 Abs1 Z5
Rechtssatz: War aber der Bestandgeber zur Vertragsaufhebung berechtigt, kann er diese statt durch Klage nach § 1118 ABGB, § 29 Abs 1 Z 5 MRG auch durch das mildere Mittel der Aufkündigung ohne vorherige schriftliche Ermahnung und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist herbeiführen. Entscheidungstexte 2 Ob 598/83 Entscheidungstext OGH 08.05.1984 2 O... mehr lesen...
Norm: MRG §29 Abs1MRG §33 Abs1MRG §43 Abs1
Rechtssatz: Eine Vereinbarung, wonach der Vermieter bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes den Mietvertrag über die beiden Fälle des § 29 Abs 1 Z 5 MRG hinaus durch außergerichtliche einseitige Erklärung (statt durch gerichtliche Aufkündigung) auflösen könne, ist unwirksam. Dies gilt auch, wenn eine derartige Vereinbarung noch vor dem Inkrafttreten des MRG geschlossen wurde, die Auflösungserklärung dem ... mehr lesen...
Norm: ABGB §883MG §23 AMRG §29 Abs1 Z3
Rechtssatz: Der vom Gesetzgeber mit der Anordnung der Schriftform nach § 23 MG verbundene Zweck verlangt es, daß die materielle Voraussetzung des Vorliegens eines Vertrages von bestimmter Dauer aus dem Wortlaut der Urkunde selbst hervorgeht und zu ihrer Ermittlung nicht auf die Auslegungsregeln der §§ 914, 915 ABGB und die Vorschriften des § 863 ABGB zurückgegriffen werden muß. Entschei... mehr lesen...
Norm: ABGB §883MG §23 AMRG §29 Abs1 Z3
Rechtssatz: Der vom Gesetzgeber mit der Anordnung der Schriftform nach § 23 MG verbundene Zweck verlangt es, daß die materielle Voraussetzung des Vorliegens eines Vertrages von bestimmter Dauer aus dem Wortlaut der Urkunde selbst hervorgeht und zu ihrer Ermittlung nicht auf die Auslegungsregeln der §§ 914, 915 ABGB und die Vorschriften des § 863 ABGB zurückgegriffen werden muß. Entschei... mehr lesen...
Norm: ABGB §886ABGB §1005MG §19 Abs6 BMRG §29 Abs1MRG §29 Abs1 Z3
Rechtssatz: Da der Zweck des Erfordernisses der Schriftlichkeit nach § 19 Abs 6 MG zwar für den Vermieter bloß die Schaffung einer Beweisurkunde ist, für den Mieter aber darin besteht, ihm die Bedeutung einer solchen Vereinbarung besonders augenscheinlich zu machen und vor einer Übereilung zu schützen, bedarf auch die Vollmacht, die seinen Vertreter zu dieser Vereinbarung ermächt... mehr lesen...
Norm: ABGB §886ABGB §1005MG §19 Abs6 BMRG §29 Abs1MRG §29 Abs1 Z3
Rechtssatz: Da der Zweck des Erfordernisses der Schriftlichkeit nach § 19 Abs 6 MG zwar für den Vermieter bloß die Schaffung einer Beweisurkunde ist, für den Mieter aber darin besteht, ihm die Bedeutung einer solchen Vereinbarung besonders augenscheinlich zu machen und vor einer Übereilung zu schützen, bedarf auch die Vollmacht, die seinen Vertreter zu dieser Vereinbarung ermächt... mehr lesen...
Die Klägerin kundigte dem Beklagten die mit Mietvertrag vom 1. Oktober 1970 auf unbestimmte Zeit vermietete, aus zwei Zimmern, Küche und Nebenräumen bestehende Wohnung im Hofgebäude des ihr gehörenden Hauses G,Alte P-Straße Nr. 90, ohne Anführung eines wichtigen Kündigungsgrundes auf; sie behauptete hiezu, daß die aufgekundigte Wohnung auf Grund der Baubewilligung vom 15. Dezember 1969 - also nach dem 31. Dezember 1967 - ohne Zuhilfenahme öffentlicher Förderungsmittel durch Ausbau bzw... mehr lesen...
Norm: MG §19 Abs6 BMRG §16 Abs1 Z5MRG §29 Abs1MRG §30 Abs2 Z13
Rechtssatz: Für die Vereinbarung einer bestimmten Tatsache als Kündigungsgrund oder Auflösungsgrund gilt das Erfordernis der Schriftform im Sinne des § 886 ABGB. Zur Wirksamkeit einer solchen schriftlichen Vereinbarung bedarf es der Unterfertigung beider Parteien, denn der vom Gesetzgeber angestrebte Zweck ist nicht die Schaffung einer Beweisurkunde, sondern der Schutz des Mieters, ... mehr lesen...
Die klagende Partei kundigte der beklagten Partei zum 31. Oktober 1972 die in der Liegenschaft EZ 222 II KG M gelegenen Bestandobjekte, und zwar die Partierloge Werks-Nr. 32, das Geschoßwerk (1. Stock) Werks-Nr. 17, das Hülsenwerk Werks-Nr. 16 und das Heizhaus Werks-Nr. 22, gerichtlich auf. Als Kündigungsgrund macht sie dringenden Eigenbedarf nach § 19 Abs 1 und § 19 Abs. 1 Z. 6 MG (Aufbau ihrer Maschinenfabrik) und den Eintritt der gemäߧ 19 Abs. 6 MG als Kündigungsgrund vereinbarten... mehr lesen...
Norm: MG §1 Abs3 Z1 CMRG §29 Abs1 Z3 lita 2.Fall
Rechtssatz: Obwohl ein Mietgegenstand im allgemeinen erst dann rechtlich als "neu geschaffen" anzusehen ist, wenn er allen behördlichen Anforderungen entspricht (MietSlg 10191), kann sich der Vermieter doch nicht auf das Fehlen des Benützungskonsenses berufen, um aus seinen Verpflichtungen des Mietvertrages herauszukommen, wenn er den Bestandgegenstand dem Mieter bereits zur Benützung übergeben h... mehr lesen...
Der Kläger begehrte mit der am 26. 9. 1967 eingebrachten Klage als damaliger einstweiliger Verwalter der Liegenschaft EZ X mit dem Haus in Graz, H-Straße 104, die Beklagten zur Räumung einer von ihnen in der Mansarde dieses Hauses bewohnten Wohnung zu verurteilen. Das Begehren war auf die Behauptung gestützt, daß mit den Beklagten zwar ein Mietvertrag zustande gekommen sei, doch sei durch den Bescheid des Magistrates Graz - Baupolizeiamt v 26. 11. 1965 die konsenslose Benützung der Rä... mehr lesen...
Norm: MG §1 Abs3 Z1 CMRG §29 Abs1 Z3 lita 2.Fall
Rechtssatz: Obwohl ein Mietgegenstand im allgemeinen erst dann rechtlich als "neu geschaffen" anzusehen ist, wenn er allen behördlichen Anforderungen entspricht (MietSlg 10191), kann sich der Vermieter doch nicht auf das Fehlen des Benützungskonsenses berufen, um aus seinen Verpflichtungen des Mietvertrages herauszukommen, wenn er den Bestandgegenstand dem Mieter bereits zur Benützung übergeben h... mehr lesen...
Norm: ABGB §883ABGB §936MRG §29 Abs1 Z3 lita
Rechtssatz: Bedarf der Hauptvertrag einer bestimmten Form, so muss auch der Vorvertrag in dieser Form abgeschlossen werden. Entscheidungstexte 3 Ob 300/55 Entscheidungstext OGH 15.06.1955 3 Ob 300/55 Vgl aber; Beisatz: Dieser
Rechtssatz: gilt nicht für die gewillkürte Schriftform. Soweit die Formbedürftigkeit auf Parteiwillen beruht, ist es... mehr lesen...
Norm: ABGB §883ABGB §936MRG §29 Abs1 Z3 lita
Rechtssatz: Bedarf der Hauptvertrag einer bestimmten Form, so muss auch der Vorvertrag in dieser Form abgeschlossen werden. Entscheidungstexte 3 Ob 300/55 Entscheidungstext OGH 15.06.1955 3 Ob 300/55 Vgl aber; Beisatz: Dieser
Rechtssatz: gilt nicht für die gewillkürte Schriftform. Soweit die Formbedürftigkeit auf Parteiwillen beruht, ist es... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs1 BIIgABGB §879 Abs1 CIIl4ABGB §1118 A1MG §19 Abs1 AMG §23 EMRG §29 Abs1 Z5
Rechtssatz: Der Vermieter kann die vorzeitige Vertragsauflösung nur dann fordern, wenn ihm einer der Auflösungsgründe des § 1118 ABGB zur Seite steht. Entscheidungstexte 3 Ob 144/53 Entscheidungstext OGH 11.03.1953 3 Ob 144/53 1 Ob 686/85 Entsc... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs1 BIIgABGB §879 Abs1 CIIl4ABGB §1118 A1MG §19 Abs1 AMG §23 EMRG §29 Abs1 Z5
Rechtssatz: Der Vermieter kann die vorzeitige Vertragsauflösung nur dann fordern, wenn ihm einer der Auflösungsgründe des § 1118 ABGB zur Seite steht. Entscheidungstexte 3 Ob 144/53 Entscheidungstext OGH 11.03.1953 3 Ob 144/53 1 Ob 686/85 Entsc... mehr lesen...