Norm
MRG §29 Abs1Rechtssatz
Eine Vereinbarung, wonach der Vermieter bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes den Mietvertrag über die beiden Fälle des § 29 Abs 1 Z 5 MRG hinaus durch außergerichtliche einseitige Erklärung (statt durch gerichtliche Aufkündigung) auflösen könne, ist unwirksam. Dies gilt auch, wenn eine derartige Vereinbarung noch vor dem Inkrafttreten des MRG geschlossen wurde, die Auflösungserklärung dem Mieter aber erst nach diesem Zeitpunkt zugegangen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0070137Dokumentnummer
JJR_19830127_OGH0002_0060OB00873_8200000_001