RS OGH 1983/1/27 6Ob873/82, 1Ob529/85, 8Ob580/87, 5Ob518/90, 1Ob538/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1983
beobachten
merken

Norm

MRG §29 Abs1
MRG §33 Abs1
MRG §43 Abs1

Rechtssatz

Eine Vereinbarung, wonach der Vermieter bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes den Mietvertrag über die beiden Fälle des § 29 Abs 1 Z 5 MRG hinaus durch außergerichtliche einseitige Erklärung (statt durch gerichtliche Aufkündigung) auflösen könne, ist unwirksam. Dies gilt auch, wenn eine derartige Vereinbarung noch vor dem Inkrafttreten des MRG geschlossen wurde, die Auflösungserklärung dem Mieter aber erst nach diesem Zeitpunkt zugegangen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0070137

Dokumentnummer

JJR_19830127_OGH0002_0060OB00873_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten