Norm
ABGB §879 Abs1 BIIgRechtssatz
Der Vermieter kann die vorzeitige Vertragsauflösung nur dann fordern, wenn ihm einer der Auflösungsgründe des § 1118 ABGB zur Seite steht.Der Vermieter kann die vorzeitige Vertragsauflösung nur dann fordern, wenn ihm einer der Auflösungsgründe des Paragraph 1118, ABGB zur Seite steht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0020998Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.07.2018