RS OGH 1955/6/15 3Ob300/55, 1Ob597/94, 3Ob43/99s, 2Ob94/12f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.1955
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Norm

ABGB §883
ABGB §936
MRG §29 Abs1 Z3 lita

Rechtssatz

Bedarf der Hauptvertrag einer bestimmten Form, so muss auch der Vorvertrag in dieser Form abgeschlossen werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 300/55
    Entscheidungstext OGH 15.06.1955 3 Ob 300/55
    Vgl aber; Beisatz: Dieser Rechtssatz gilt nicht für die gewillkürte Schriftform. Soweit die Formbedürftigkeit auf Parteiwillen beruht, ist es vielmehr Frage der Auslegung, ob sich das vereinbarte Formerfordernis nach dem Willen der Vertragsparteien auch auf den Vorvertrag erstrecken oder nur für den Hauptvertrag gelten soll. (T1) Veröff: NJW 1958,1281Urteil des BGH vom 03.06.1958, I ZR 83/57
  • 1 Ob 597/94
    Entscheidungstext OGH 29.08.1994 1 Ob 597/94
    Beisatz: Der Vorvertrag muss in der gleichen Form wie der Vertrag geschlossen werden. (T2)
  • 3 Ob 43/99s
    Entscheidungstext OGH 22.03.2000 3 Ob 43/99s
    Beisatz: Der Formzweck darf nicht mittels einer Vereinbarung nach § 936 ABGB unterlaufen werden. Sofern das Formgebot nicht bloß deklarativer Natur ist, also bloßen Ordnungscharakter trägt, besteht eine derartige Vereitelungsgefahr. (T3)
  • 2 Ob 94/12f
    Entscheidungstext OGH 20.12.2012 2 Ob 94/12f
    Auch; Auch Beis wie T2; Beisatz: Der Vorvertrag bedarf grundsätzlich der für den betreffenden Hauptvertrag notwendigen Form. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0018295

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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