Norm: MRG §29 Abs1 Z3 litc
Rechtssatz: Wenn ein Hausverwalter einem Wohnungssuchenden, dessen befristeter Mietvertrag in einem von ihm verwalteten Haus abgelaufen ist, aufgrund seines großen Geschäftsumfanges und seiner Kenntnis von (ebenfalls nur befristet) vermietbaren Wohnungen in anderen von ihm verwalteten Häusern eine Wohnung anbietet, so macht er dadurch für den von ihm vertretenen Vermieter nur von der ihm durch das Gesetz eingeräumten ... mehr lesen...
Norm: MRG §29 Abs1 Z3 litc
Rechtssatz: Unmittelbar aufeinanderfolgende befristete Mietverträge können den Tatbestand eines Kettenmietvertrages trotz Verschiedenheit der Vermieter dann erfüllen, wenn in beiden Häusern dieselben Personen zur Entscheidung darüber befugt sind, ob und welche Mietverträge abgeschlossen werden. Entscheidungstexte 2 Ob 582/94 Entscheidungstext OGH 24.11.19... mehr lesen...
Norm: MRG §29 Abs1 Z3 litc
Rechtssatz: Unmittelbar aufeinanderfolgende befristete Mietverträge können den Tatbestand eines Kettenmietvertrages trotz Verschiedenheit der Vermieter dann erfüllen, wenn in beiden Häusern dieselben Personen zur Entscheidung darüber befugt sind, ob und welche Mietverträge abgeschlossen werden. Entscheidungstexte 2 Ob 582/94 Entscheidungstext OGH 24.11.19... mehr lesen...
Norm: MRG §2 Abs3MRG §29 Abs1 Z3 litc
Rechtssatz: Bei Vorliegen des Umgehungstatbestandes des § 2 Abs 3 MRG ist nicht der formelle Hauptmietvertrag, sondern der formelle Untermietvertrag mit den sich aus den zwingenden Bestimmungen des MRG ergebenden Modifikation als Hauptmietvertrag zwischen Vermieter und "Untermieter" zu behandeln. Sind in den so zu beurteilenden Formellen "Untermietverträgen" keine gültigen, den Anforderungen des § 29 Abs 1 ... mehr lesen...
Norm: MRG §2 Abs3MRG §29 Abs1 Z3 litc
Rechtssatz: Bei Vorliegen des Umgehungstatbestandes des § 2 Abs 3 MRG ist nicht der formelle Hauptmietvertrag, sondern der formelle Untermietvertrag mit den sich aus den zwingenden Bestimmungen des MRG ergebenden Modifikation als Hauptmietvertrag zwischen Vermieter und "Untermieter" zu behandeln. Sind in den so zu beurteilenden Formellen "Untermietverträgen" keine gültigen, den Anforderungen des § 29 Abs 1 ... mehr lesen...
Norm: MRG §16MRG §29 Abs1 Z3 lita
Rechtssatz: Die Errichtung des vermieteten Gebäudes auf Kosten des Mieters kommt einer Mietzinsvorauszahlung gleich. Daher ist in einem nach dem 31.12.1967 ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichteten Mietgegenstand die schriftliche Vereinbarung, daß der Mietvertrag durch Zeitablauf aufgelöst wird, auch dann gültig, wenn der Mietgegenstand aus Mitteln des Mieters errichtet wurde. Entsch... mehr lesen...
Norm: MRG §16MRG §29 Abs1 Z3 lita
Rechtssatz: Die Errichtung des vermieteten Gebäudes auf Kosten des Mieters kommt einer Mietzinsvorauszahlung gleich. Daher ist in einem nach dem 31.12.1967 ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichteten Mietgegenstand die schriftliche Vereinbarung, daß der Mietvertrag durch Zeitablauf aufgelöst wird, auch dann gültig, wenn der Mietgegenstand aus Mitteln des Mieters errichtet wurde. Entsch... mehr lesen...
Norm: ABGB §886ABGB §1005MRG §29 Abs1MRG §29 Abs1 Z3
Rechtssatz: Zum Abschluß des schriftlichen Zeitmietvertrags auf der Vermieterseite genügt die nicht schriftlich erteilte Bevollmächtigung eines der Miteigentümer. Entscheidungstexte 1 Ob 569/94 Entscheidungstext OGH 14.07.1994 1 Ob 569/94 Veröff: SZ 67/130 = ImmZ 1994,448 5 Ob 208/10i ... mehr lesen...
Norm: ABGB §886ABGB §1005MRG §29 Abs1MRG §29 Abs1 Z3
Rechtssatz: Zum Abschluß des schriftlichen Zeitmietvertrags auf der Vermieterseite genügt die nicht schriftlich erteilte Bevollmächtigung eines der Miteigentümer. Entscheidungstexte 1 Ob 569/94 Entscheidungstext OGH 14.07.1994 1 Ob 569/94 Veröff: SZ 67/130 = ImmZ 1994,448 5 Ob 208/10i ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1096 A1ABGB §1112 AMRG §29 Abs1 Z2
Rechtssatz: Die von der Verwaltungsbehörde wegen Baugebrechen verfügte Anordnung des Abbruchs der Baulichkeit, die Bestandgegenstand ist oder der sich der Bestandgegenstand befindet, bewirkt nur und erst dann gemäß § 1112 ABGB die Auflösung des Bestandgegenstandes, wenn feststeht, dass die Baugebrechen nicht beseitigt werden können oder vom Bestandgeber nicht beseitigt werden müssen. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1096 A1ABGB §1112 AMRG §29 Abs1 Z2
Rechtssatz: Die von der Verwaltungsbehörde wegen Baugebrechen verfügte Anordnung des Abbruchs der Baulichkeit, die Bestandgegenstand ist oder der sich der Bestandgegenstand befindet, bewirkt nur und erst dann gemäß § 1112 ABGB die Auflösung des Bestandgegenstandes, wenn feststeht, dass die Baugebrechen nicht beseitigt werden können oder vom Bestandgeber nicht beseitigt werden müssen. ... mehr lesen...
Norm: MRG §29 Abs1 Z3
Rechtssatz: Dem Mieter steht wegen der für ihn in solchen Fällen im allgemeinen bestehenden Zwangslage das Recht, sich auf den Umgehungscharakter des strittigen Mietverhältnisses zu berufen, selbst dann zu, wenn er das Wesen und die Folgen des Umgehungsgeschäft erkannt haben sollte. Entscheidungstexte 1 Ob 559/93 Entscheidungstext OGH 02.07.1993 1 Ob 559/93 ... mehr lesen...
Norm: MRG §29 Abs1 Z3
Rechtssatz: Ist zu dem Zeitpunkt, in dem der bisherige Liegenschaftseigentümer Wohnungseigentümer an einer vermieteten Wohnung erwirbt, bereits ein als Verlängerung des Mietvertrages über die Zulässige Höchstdauer hinaus umzudeutender Mietvertrag und somit ein Mietvertrag zustandegekommen, der also auf unbestimmte Dauer abgeschlossen anzusehen ist, so ist der nunmehrige Wohnungseigentümer zum Abschluß eines Zeitmietvertrag... mehr lesen...
Norm: MRG §29 Abs1 Z3
Rechtssatz: Dem Mieter steht wegen der für ihn in solchen Fällen im allgemeinen bestehenden Zwangslage das Recht, sich auf den Umgehungscharakter des strittigen Mietverhältnisses zu berufen, selbst dann zu, wenn er das Wesen und die Folgen des Umgehungsgeschäft erkannt haben sollte. Entscheidungstexte 1 Ob 559/93 Entscheidungstext OGH 02.07.1993 1 Ob 559/93 ... mehr lesen...
Norm: MRG §29 Abs1 Z3
Rechtssatz: Ist zu dem Zeitpunkt, in dem der bisherige Liegenschaftseigentümer Wohnungseigentümer an einer vermieteten Wohnung erwirbt, bereits ein als Verlängerung des Mietvertrages über die Zulässige Höchstdauer hinaus umzudeutender Mietvertrag und somit ein Mietvertrag zustandegekommen, der also auf unbestimmte Dauer abgeschlossen anzusehen ist, so ist der nunmehrige Wohnungseigentümer zum Abschluß eines Zeitmietvertrag... mehr lesen...