RS OGH 1994/11/24 2Ob582/94, 3Ob66/95, 2Ob2172/96t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1994
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Norm

MRG §29 Abs1 Z3 litc

Rechtssatz

Unmittelbar aufeinanderfolgende befristete Mietverträge können den Tatbestand eines Kettenmietvertrages trotz Verschiedenheit der Vermieter dann erfüllen, wenn in beiden Häusern dieselben Personen zur Entscheidung darüber befugt sind, ob und welche Mietverträge abgeschlossen werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 582/94
    Entscheidungstext OGH 24.11.1994 2 Ob 582/94
  • 3 Ob 66/95
    Entscheidungstext OGH 29.05.1995 3 Ob 66/95
    Beisatz: Hier: Verträge über Wohnungen in Mietobjekten verschiedener Eigentümer, die von derselben - sei es auch jeweils unabhängig voneinander bestellten - und zum Abschluß von derartigen befristeten Mietverträgen generell betrauten Hausverwaltung geschlossen werden. (T1)
  • 2 Ob 2172/96t
    Entscheidungstext OGH 12.12.1996 2 Ob 2172/96t
    Vgl aber; Beisatz: Kein Umgehungsgeschäft, wenn mit verschiedenen Vermietern zeitlich aufeinanderfolgende befristete Mietverträge abgeschlossen wurden; daß nun der zweite Vermieter durch den Umstand der gemeinsamen Hausverwaltung Kenntnis vom vorher abgeschlossenen befristeten Mietvertrag hat, kann nicht dazu führen, daß nunmehr plötzlich ein Umgehungsgeschäft vorliegt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0070328

Dokumentnummer

JJR_19941124_OGH0002_0020OB00582_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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