RS OGH 1993/7/2 1Ob559/93

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Veröffentlicht am 02.07.1993
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Norm

MRG §29 Abs1 Z3

Rechtssatz

Ist zu dem Zeitpunkt, in dem der bisherige Liegenschaftseigentümer Wohnungseigentümer an einer vermieteten Wohnung erwirbt, bereits ein als Verlängerung des Mietvertrages über die Zulässige Höchstdauer hinaus umzudeutender Mietvertrag und somit ein Mietvertrag zustandegekommen, der also auf unbestimmte Dauer abgeschlossen anzusehen ist, so ist der nunmehrige Wohnungseigentümer zum Abschluß eines Zeitmietvertrages nicht mehr berechtigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070156

Dokumentnummer

JJR_19930702_OGH0002_0010OB00559_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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