Norm
ABGB §883Rechtssatz
Der vom Gesetzgeber mit der Anordnung der Schriftform nach § 23 MG verbundene Zweck verlangt es, daß die materielle Voraussetzung des Vorliegens eines Vertrages von bestimmter Dauer aus dem Wortlaut der Urkunde selbst hervorgeht und zu ihrer Ermittlung nicht auf die Auslegungsregeln der §§ 914, 915 ABGB und die Vorschriften des § 863 ABGB zurückgegriffen werden muß.Der vom Gesetzgeber mit der Anordnung der Schriftform nach Paragraph 23, MG verbundene Zweck verlangt es, daß die materielle Voraussetzung des Vorliegens eines Vertrages von bestimmter Dauer aus dem Wortlaut der Urkunde selbst hervorgeht und zu ihrer Ermittlung nicht auf die Auslegungsregeln der Paragraphen 914, 915, ABGB und die Vorschriften des Paragraph 863, ABGB zurückgegriffen werden muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0017182Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.08.2022