RS OGH 1979/5/30 1Ob601/79, 8Ob658/88, 6Ob65/00b, 2Ob28/05i, 1Ob221/12z, 2Ob15/22b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1979
beobachten
merken

Norm

ABGB §883
MG §23 A
MRG §29 Abs1 Z3

Rechtssatz

Der vom Gesetzgeber mit der Anordnung der Schriftform nach § 23 MG verbundene Zweck verlangt es, daß die materielle Voraussetzung des Vorliegens eines Vertrages von bestimmter Dauer aus dem Wortlaut der Urkunde selbst hervorgeht und zu ihrer Ermittlung nicht auf die Auslegungsregeln der §§ 914, 915 ABGB und die Vorschriften des § 863 ABGB zurückgegriffen werden muß.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0017182

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten