Norm: ABGB §1497 IVAABGB §1497 IVCABGB §1497 IVGMRG §27 Abs3
Rechtssatz: Keine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung des Mietzinsanspruches analog § 27 Abs 3 MRG durch Einbringung eines außerstreitigen Feststellungsantrages durch den Vermieter nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG (hier in Verbindung mit § 12a MRG). Entscheidungstexte 8 Ob 181/01b Entscheidungstext OGH 16.08.2001 8 Ob 181/... mehr lesen...
Norm: MRG idF 3.WÄG §16 Abs8MRG §27 Abs3
Rechtssatz: Aus dem Gesetzestext geht eindeutig hervor, dass die Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung geltend gemacht werden muss, um die Hemmungswirkung des § 27 Abs 3 MRG zu erreichen. Diesem Erfordernis wird durch eine Geltendmachung der Mietzinsüberschreitung nur zu bestimmten Zinsterminen nicht entsprochen, da hier die Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung nur eine Vorfrage ist. ... mehr lesen...
Norm: MRG §27 Abs3
Rechtssatz: Nach dem Normzweck des § 27 MRG ist auch derjenige rückforderungsberechtigt, der bewusst eine illegale Ablöse leistet, damit der Abschluss eines Mietvertrages zustandekommt; dies auch dann, wenn er von vornherein beabsichtigt, die verlangte Ablöse wegen Verstoßes gegen § 27 Abs 1 MRG wieder zurückzuverlangen. Entscheidungstexte 5 Ob 121/01g Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: ABGB §1431 AABGB §1431 E1ABGB §1431 IMRG §27 Abs1MRG §27 Abs3
Rechtssatz: Der in § 1431 ABGB normierte Bereicherungsanspruch kann gegen den Zessionar der mangelhaften Forderung geltend gemacht werden. Das gilt auch für Bereicherungsansprüche nach § 27 Abs 3 MRG: Da die Leistungspflicht nach Abtretung allein zwischen Zessus und Zessionar besteht, findet formal die Leistung nur zwischen diesen beiden Personen statt, was zur Folge hat, dass ... mehr lesen...
Norm: MRG §27 Abs1MRG §27 Abs3
Rechtssatz: Der in § 27 Abs 3 MRG geregelte Anspruch auf Rückforderung einer unzulässigen und verbotenen Ablöse ist ein gesetzlicher Bereicherungsanspruch. Entscheidungstexte 5 Ob 212/00p Entscheidungstext OGH 12.12.2000 5 Ob 212/00p 5 Ob 148/03f Entscheidungstext OGH 26.08.2003 5 Ob 148/03f ... mehr lesen...
Norm: MRG idF 3.WÄG §16 Abs8MRG §27 Abs3
Rechtssatz: Mit dem Rechtsinstitut der Verjährung (§ 27 Abs 3 MRG) hat die Präklusionsvorschrift des § 16 Abs 8 MRG nichts zu tun. Entscheidungstexte 5 Ob 115/00y Entscheidungstext OGH 27.04.2000 5 Ob 115/00y European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113525 ... mehr lesen...
Norm: MRG idF 3.WÄG §16 Abs8MRG §27 Abs3
Rechtssatz: Die in § 27 Abs 3 MRG enthaltene Regelung, wonach die Verjährung des Anspruchs auf Rückforderung unzulässig eingehobener Mietzinse gehemmt ist, solange bei Gericht bzw bei der Gemeinde ein Verfahren über die Höhe des Mietzinses anhängig ist, ist auf die Präklusivfrist des § 16 Abs 8 MRG nicht analog anzuwenden. Entscheidungstexte 5 Ob 170... mehr lesen...
Norm: MRG §27 Abs3
Rechtssatz: Die Regelung des § 27 Abs 3 MRG, daß die Verjährung des Anspruchs auf Rückforderung unzulässig eingehobener Mietzinse gehemmt ist, solange bei Gericht bzw bei der Gemeinde ein Verfahren über die Höhe des Mietzinses anhängig ist, ist so zu deuten, daß es dem Mieter möglich sein soll, den Ausgang eines für den Rückforderungsanspruch präjudiziellen Verfahrens abzuwarten. In einem "Verfahren über die Höhe des Mietzins... mehr lesen...
Norm: MRG §27 Abs3MRG §43 Abs1
Rechtssatz: Für die Rückforderung von Betriebskosten aus Perioden nach Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes gilt auch bei vor Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes geschlossenen Mietverträgen die Verjährungsbestimmung des § 27 Abs 3 MRG. Entscheidungstexte 5 Ob 111/99f Entscheidungstext OGH 27.04.1999 5 Ob 111/99f ... mehr lesen...
Norm: MRG §27 Abs1MRG §27 Abs3MRG 337 Abs1 Z14
Rechtssatz: Es bedarf, wenn der Antragsteller mit seinem auf § 27 Abs 1 und Abs 3 MRG gestützten Rückforderungsanspruch zur Gänze durchdringt, keiner Teilabweisung seines Begehrens hinsichtlich jener Gegner, die nicht zur Rückzahlung verpflichtet wurden, andererseits geht der Antragsteller, der die "Verurteilung" einzelner seiner Gegner zur Zurückzahlung unangefochten läßt, mangels Bindungswirkung ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1497 IIIMRG §27 Abs1MRG §27 Abs3MRG §37 Abs1 Z14
Rechtssatz: § 1497 ABGB ist analog auf die Verjährung von Rückforderungsansprüchen anzuwenden, die gemäß § 27 Abs 1 und 3 MRG in Verbindung mit § 37 Abs 1 Z 14 MRG im außerstreitigen Mietrechtsverfahren geltend zu machen sind. Entscheidungstexte 5 Ob 368/97x Entscheidungstext OGH 30.09.1997 5 Ob 368/97x Veröff: SZ 70/19... mehr lesen...