Begründung: Der Zweitantragsgegner war Alleineigentümer des Hauses *****, in dem zunächst der Erstantragsgegner und unmittelbar darauf der Antragsteller (ab 1. 6. 1995) die Wohnung top 27 gemietet hatten. Der Antragsteller zahlte dem Erstantragsgegner (dem Vormieter) bei Abschluss des Mietvertrages eine Ablöse von S 172.920,-- und dazu noch der Fa. S***** Ges. m. b. H. (die sich dem Erstantragsgegner als Vermittler aufgedrängt hatte) eine Vermittlerprovision von S 25.020,--. D... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Rekursgericht hat zwar gemäß § 37 Abs 3 Z 18a MRG iVm § 528 Abs 2a und § 508 ZPO nachträglich den Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung vom 7. 12. 2000 (ON 15) zugelassen, um die in 5 Ob 170/99g = EWr I/16/263 = MietSlg 51.324 = WoBl 2000, 150/79 (dazu Vonkilch, Mietzinsüberprüfung für bestimmte Zinstermine und Lauf der Präklusivfrist nach § 16 Abs 8 MRG, WoBl 2000, 138) = immolex 2000, 102/63 (Kovanyi) beha... mehr lesen...
Norm: ABGB §1497 IVA ABGB §1497 IVC ABGB §1497 IVG MRG §27 Abs3 ABGB § 1497 heute ABGB § 1497 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1497 heute ABGB § 1497 gültig ab 01.01.1812 ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach (2 Ob 22/00z mwN) entschieden, dass sich die in § 27 Abs 3 MRG angeordnete Hemmung der Verjährung nur auf Rückforderungsansprüche des Mieters nach den §§ 15-26 MRG bezieht. Nach dieser Sonderbestimmung zugunsten des Mieters ist die Verjährung dieser Rückforderungsansprüche solange gehemmt, als bei Gericht ein außerstreitiges Verfahren über die Höhe des Mietzinses anhängi... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei ist Hauptmieterin des Bestandobjektes *****, Geschäftslokal. Aufgrund eines Vertrages vom 7. 11. 1996 ist die beklagte Partei seit 1. 1. 1997 Untermieterin dieses Objekts. Mit ihrer Klage vom 25. 7. 2000 bzw aufgrund einer Klageausdehnung begehrt die Klägerin die Zahlung von seit September 1998 bis einschließlich Oktober 2000 ausständigen Untermietzinsen von zusammen S 6,450.000,-- sowie die Räumung des Bestandobjektes, weil die Beklagte in qu... mehr lesen...
Norm: MRG idF 3.WÄG §16 Abs8 MRG §27 Abs3 MRG § 27 heute MRG § 27 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 MRG § 27 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993 MRG § 27 gültig von 01.01.1982... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist Mieter, die Antragsgegnerin Vermieter. Die zu Grunde liegende Mietzinsvereinbarung wurde am 28. 8. 1995 (Beginn des Mietverhältnisses: 1.9. 1995) geschlossen. Im Vorverfahren (MA 16/2/1/98-5812, 8 Msch 36/98d des Bezirksgerichtes Donaustadt) wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Antragsgegnerin durch Vorschreibung eines monatlichen Hauptmietzinses von S 6.329 zu den Zinsterminen 1. 9. 1995 bis 31. 7. 1998 das gesetzlich zulässige Zinsau... mehr lesen...
Norm: MRG §27 Abs3 MRG § 27 heute MRG § 27 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 MRG § 27 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993 MRG § 27 gültig von 01.01.1982 bis 28.02.1994 ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der erkennende Senat hat in 5 Ob 124/97i = MietSlg 49.329 ausgeführt, die Bestimmung des § 27 MRG stelle zwingendes Recht dar. Die Geltendmachung eines daraus abgeleiteten Rückforderungsanspruches verstoße auch dann nicht gegen die guten Sitten, wenn die Ablösezahlung durch eine Person erfolgt sei, die mit Spezialwissen aus dem Immobilienbereich ausgestattet war. Der erkennende Senat hat in 5 Ob 124/97i = MietSlg 4... mehr lesen...
Norm: ABGB §1431 A ABGB §1431 E1 ABGB §1431 I MRG §27 Abs1 MRG §27 Abs3 ABGB § 1431 heute ABGB § 1431 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1431 heute ABGB § 1431 gültig ab 01.01.1812 ... mehr lesen...
Norm: MRG §27 Abs1 MRG §27 Abs3 MRG § 27 heute MRG § 27 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 MRG § 27 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993 MRG § 27 gültig von 01.01.1982 bis 28.02... mehr lesen...
Begründung: Im gegenständlichen Streit um die Rückzahlung einer Investitionsablöse, die nach den Ergebnissen eines langwierigen Verfahrens in der Höhe von S 221.000,-- s. A. gemäß § 27 Abs 1 Z 1 MRG ungültig und verboten war, ist in dritter Instanz nur noch die Passivlegitimation des Erstantragsgegners zu klären. Die hiefür maßgeblichen Feststellungen (die sich im Übrigen den Seiten 11 bis 27 des erstinstanzlichen Sachbeschlusses entnehmen lassen) lauten wie folgt: Im gegenst... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Berufungsgericht das klageabweisende Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Arbeits- und Sozialgericht zurück. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil zur Frage, inwieweit § 1167 Satz 4 ABGB auf ein freies Dienstverhältnis anwendbar sei, keine Rechtsprechung vorliege. Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Berufungsge... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Beurteilung der Angemessenheit des Mietzinses ist eine Rechtsfrage, die vom Richter zu lösen ist. Die Ermittlung des ortsüblichen Mietzinses - als Orientierungshilfe für die Angemessenheitsprüfung - gehört hingegen zur Tatfrage. Während die rechtliche Beurteilung bei der richterlichen Festsetzung des angemessenen Mietzinses sehr wohl revisibel ist, entziehen sich wegen ihrer Zugehörigkeit zur Tatfrage Fragen der... mehr lesen...
Norm: MRG idF 3.WÄG §16 Abs8 MRG §27 Abs3 MRG § 27 heute MRG § 27 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 MRG § 27 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993 MRG § 27 gültig von 01.01.1982... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin war in der Zeit vom 1. 9. 1994 bis 31. 8. 1997 Mieterin der Wohnung top Nr 13/14 im Haus ***** in*****, das im Eigentum des Erstantragsgegners steht. Ihr wurden anläßlich der Vermietung der Wohnung auch Möbel mitvermietet, wofür im Gesamtentgelt ein Betrag von S 2.721,95 zuzüglich 10 % USt monatlich enthalten war. Der angemessene Möbelmietwert betrug S 500. Die Antragstellerin hat die ihr vorgeschriebenen Beträge bezahlt. Am 12. 3. 1998 be... mehr lesen...
Begründung: Unstrittig ist, dass die Antragstellerin ua im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 1. 5. 1988 bis 28. 2. 1991 Mieterin einer Wohnung mit einer Nutzfläche von 46,8 m2 war, für welche die Antragsgegnerin als Vermieterin bei der Berechnung des Entgelts, der Absetzung der Abnützung, der Kapitaldienste und der Verzinsung der aufgewendeten Eigenmittel als Entgeltbestandteile die Werte nach Schillingeröffnungsbilanzgesetz 1954 zugrunde legte. Hiedurch leistete die Antrags... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt vom Beklagten Zahlung von S 550.000. Er habe mit ihm am 21. 10. 1991 einen "Kaufvertrag" über eine Wohnung zu einem Kaufpreis von S 650.000 abgeschlossen. Nach Abschluss des Vertrages und Bezahlung des "Kaufpreises" habe sich herausgestellt, dass die Wohnung nicht im Eigentum des Beklagten, sondern einer Wohnungsgenossenschaft stehe. Deshalb habe er (Kläger) nur ein Nutzungsrecht erwerben können, für das jedoch eine Ablöse nicht verlangt werden d... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Rekursgericht ist in seiner Beurteilung, dass zur Rückzahlung von verbotenen Ablösen derjenige passiv legitimiert ist, dem sie nach dem Ablösevertrag zukommen sollte, hier der Zweitantragsgegner, ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung gefolgt (MietSlg 42.290/34; JBl 1993, 526 ua). Ein Anspruch nach § 27 MRG ist dabei nicht ein aus einem Mietvertrag resultierender Anspruch, sondern seinem Wesen nach ein Ko... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Hauptmieterin der Wohnung top 7 im sogenannten "T*****haus" in E*****, das im Eigentum des Antragsgegners steht. Dieses Haus wurde unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel gemäß den Bestimmungen des nö Wohnungsförderungsgesetzes und der nö Wohnungsförderungsverordnung 1990 saniert. Dabei mussten Auflagen des Bundesdenkmalamts erfüllt werden. Der zwischen den Streitteilen am 28. 3. 1994 abgeschlossene Mietvertrag lautet in seinen hier wesentl... mehr lesen...
Begründung: Den Antragstellern steht an einem Bach und dessen Nebengewässern das Fischereirecht zu. Der Antragsgegnerin wurde mit Bescheid des Landeshauptmanns von Steiermark vom 3. Juli 1991 die wasserrechtliche Bewilligung der Errichtung und des Betriebs einer biologischen Kläranlage samt Einbringung der biologisch gereinigten Abwässer in einen unbenannten Zufluß des erwähnten Baches erteilt. Nach einer Projektänderung fand am 11. Juni 1992 eine Verhandlung vor der Wasserrechts... mehr lesen...
Norm: MRG idF 3.WÄG §16 Abs8 MRG §27 Abs3 MRG § 27 heute MRG § 27 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 MRG § 27 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993 MRG § 27 gültig von 01.01.1982... mehr lesen...
Norm: MRG §27 Abs3 MRG § 27 heute MRG § 27 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 MRG § 27 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993 MRG § 27 gültig von 01.01.1982 bis 28.02.1994 ... mehr lesen...
Begründung: Das gegenständliche Mietzinsüberprüfungsverfahren, das den Zinszahlungszeitraum 1. 12. 1992 bis 31. 10. 1997 betrifft, wurde am 10. 10. 1997 bei der zuständigen Schlichtungsstelle der Stadt Wien eingeleitet und ist gemäß § 40 Abs 1 MRG gerichtsanhängig geworden. Das gegenständliche Mietzinsüberprüfungsverfahren, das den Zinszahlungszeitraum 1. 12. 1992 bis 31. 10. 1997 betrifft, wurde am 10. 10. 1997 bei der zuständigen Schlichtungsstelle der Stadt Wien eingeleite... mehr lesen...
Begründung: Das gemäß § 40 Abs 1 MRG mit einem die Wohnung top 51 im Haus ***** betreffenden Mietzinsüberprüfungsantrag des Antragstellers befaßte Erstgericht wies diesen wegen Verfristung ab. Es ging dabei von folgenden Feststellungen aus: Das gemäß Paragraph 40, Absatz eins, MRG mit einem die Wohnung top 51 im Haus ***** betreffenden Mietzinsüberprüfungsantrag des Antragstellers befaßte Erstgericht wies diesen wegen Verfristung ab. Es ging dabei von folgenden Feststellungen... mehr lesen...
Norm: MRG §27 Abs3 MRG §43 Abs1 MRG § 27 heute MRG § 27 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 MRG § 27 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993 MRG § 27 gültig von 01.01.1982 bis 28.02... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht stellte fest, daß die Antragsgegner gegenüber den Antragstellern im Zeitraum April 1983 bis einschließlich November 1990 durch Vorschreibung von Betriebskosten für die von den Antragstellern gemietete Wohnung das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten hätten, und wies unbekämpft das den Zeitraum Mai 1982 bis einschließlich März 1983 betreffende Mehrbegehren ab. Es erachtete rechtlich, die Fälligkeit der Betriebskosten sei nicht eingetreten, weil... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller, der Mieter der Wohnung top Nr 5 in dem dem Erstantragsgegner gehörenden Haus L*****gasse 26 in ***** W***** ist, begehrt die Überprüfung des ihm vorgeschriebenen Hauptmietzinses für den Zeitraum November 1991 bis inklusive Oktober 1994. Er brachte vor, daß das Bestandobjekt, das im übrigen den Ausstattungszustand der Kategorie C aufgewiesen habe, im Zeitpunkt der Anmietung unbrauchbar gewesen sei, weshalb nur Hauptmietzins in der Höhe des jeweili... mehr lesen...
Norm: MRG §27 Abs1 MRG §27 Abs3MRG 337 Abs1 Z14 MRG § 27 heute MRG § 27 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 MRG § 27 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993 MRG § 27 gültig von 01.0... mehr lesen...
Begründung: Im ersten Rechtsgang des vom Antragsteller gegen die Antragsgegner wegen Zurückzahlung einer verbotenen Ablöse angestrengten Verfahrens stellte das Erstgericht mit Sachbeschluß vom 2. 8. 1996 (ON 8) fest, daß der Erstantragsgegner S 26.000,--, der Dritt- und die Viertantragsgegnerin zusammen S 114.000,-- auf Grund einer verbotenen Ablösevereinbarung vom Antragsteller erhalten haben. Gemäß § 37 Abs 4 MRG wurde dazu noch ausgesprochen, daß die genannten Antragsgegne... mehr lesen...