RS OGH 2006/7/11 5Ob170/99g, 5Ob85/01p, 9Ob136/01t, 5Ob197/01h, 5Ob47/02a, 5Ob7/02v, 5Ob101/03v, 5Ob

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Veröffentlicht am 13.07.1999
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Norm

MRG idF 3.WÄG §16 Abs8
MRG §27 Abs3

Rechtssatz

Die in § 27 Abs 3 MRG enthaltene Regelung, wonach die Verjährung des Anspruchs auf Rückforderung unzulässig eingehobener Mietzinse gehemmt ist, solange bei Gericht bzw bei der Gemeinde ein Verfahren über die Höhe des Mietzinses anhängig ist, ist auf die Präklusivfrist des § 16 Abs 8 MRG nicht analog anzuwenden.Die in Paragraph 27, Absatz 3, MRG enthaltene Regelung, wonach die Verjährung des Anspruchs auf Rückforderung unzulässig eingehobener Mietzinse gehemmt ist, solange bei Gericht bzw bei der Gemeinde ein Verfahren über die Höhe des Mietzinses anhängig ist, ist auf die Präklusivfrist des Paragraph 16, Absatz 8, MRG nicht analog anzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112329

Dokumentnummer

JJR_19990713_OGH0002_0050OB00170_99G0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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