RS OGH 1998/9/15 5Ob189/98z, 5Ob224/01d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1998
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Norm

MRG §27 Abs1
MRG §27 Abs3
MRG 337 Abs1 Z14

Rechtssatz

Es bedarf, wenn der Antragsteller mit seinem auf § 27 Abs 1 und Abs 3 MRG gestützten Rückforderungsanspruch zur Gänze durchdringt, keiner Teilabweisung seines Begehrens hinsichtlich jener Gegner, die nicht zur Rückzahlung verpflichtet wurden, andererseits geht der Antragsteller, der die "Verurteilung" einzelner seiner Gegner zur Zurückzahlung unangefochten läßt, mangels Bindungswirkung dieser Teilentscheidung nicht seines Anspruchs gegen den oder die anderen Gegner verlustig, wenn die "Verurteilten" im Rechtsmittelweg die Aufhebung der sie belastenden Entscheidung erreichen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 189/98z
    Entscheidungstext OGH 15.09.1998 5 Ob 189/98z
  • 5 Ob 224/01d
    Entscheidungstext OGH 23.10.2001 5 Ob 224/01d
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen und des zweitinstanzlichen Verfahrens aufgrund nichterfolgter Abweisung des (auch) gegen den Erstantragsgegner erhobenen Rückzahlungsbegehrens. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110734

Dokumentnummer

JJR_19980915_OGH0002_0050OB00189_98Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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