RS OGH 2023/3/28 5Ob170/99g; 5Ob85/01p; 5Ob197/01h; 4Ob28/23f

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Veröffentlicht am 13.07.1999
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Norm

MRG §27 Abs3

Rechtssatz

Die Regelung des § 27 Abs 3 MRG, dass die Verjährung des Anspruchs auf Rückforderung unzulässig eingehobener Mietzinse gehemmt ist, solange bei Gericht bzw bei der Gemeinde ein Verfahren über die Höhe des Mietzinses anhängig ist, ist so zu deuten, dass es dem Mieter möglich sein soll, den Ausgang eines für den Rückforderungsanspruch präjudiziellen Verfahrens abzuwarten. In einem "Verfahren über die Höhe des Mietzinses" kann nämlich der zulässige Mietzins für den Einhebungszeitraum und darüber hinaus festgestellt werden.Die Regelung des Paragraph 27, Absatz 3, MRG, dass die Verjährung des Anspruchs auf Rückforderung unzulässig eingehobener Mietzinse gehemmt ist, solange bei Gericht bzw bei der Gemeinde ein Verfahren über die Höhe des Mietzinses anhängig ist, ist so zu deuten, dass es dem Mieter möglich sein soll, den Ausgang eines für den Rückforderungsanspruch präjudiziellen Verfahrens abzuwarten. In einem "Verfahren über die Höhe des Mietzinses" kann nämlich der zulässige Mietzins für den Einhebungszeitraum und darüber hinaus festgestellt werden.

Entscheidungstexte

  • RS0112330">5 Ob 170/99g
    Entscheidungstext OGH 13.07.1999 5 Ob 170/99g
  • RS0112330">5 Ob 85/01p
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 5 Ob 85/01p
    Beisatz: Der in § 16 Abs 8 MRG an eine Präklusivfrist von grundsätzlich drei Jahren gebundene Anspruch, die Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung geltend zu machen, ist genau jener, der in das "Verfahren über die Höhe des Mietzinses" verwiesen ist. (T1) Beisatz: Aus dem Gesetzestext geht eindeutig hervor, dass die Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung geltend gemacht werden muss, um die Hemmungswirkung des § 27 Abs 3 MRG zu erreichen. Diesem Erfordernis wird durch eine Geltendmachung der Mietzinsüberschreitung nur zu bestimmten Zinsterminen nicht entsprochen, da hier die Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung nur eine Vorfrage ist. (T2)
  • RS0112330">5 Ob 197/01h
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 5 Ob 197/01h
    Vgl auch
  • RS0112330">4 Ob 28/23f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.03.2023 4 Ob 28/23f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112330

Im RIS seit

13.07.1999

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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