RS OGH 2005/6/23 5Ob212/00p, 6Ob253/03d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2000
beobachten
merken

Rechtssatz

Der in § 1431 ABGB normierte Bereicherungsanspruch kann gegen den Zessionar der mangelhaften Forderung geltend gemacht werden. Das gilt auch für Bereicherungsansprüche nach § 27 Abs 3 MRG: Da die Leistungspflicht nach Abtretung allein zwischen Zessus und Zessionar besteht, findet formal die Leistung nur zwischen diesen beiden Personen statt, was zur Folge hat, dass der Zessus beim Zessionar kondizieren kann.Der in Paragraph 1431, ABGB normierte Bereicherungsanspruch kann gegen den Zessionar der mangelhaften Forderung geltend gemacht werden. Das gilt auch für Bereicherungsansprüche nach Paragraph 27, Absatz 3, MRG: Da die Leistungspflicht nach Abtretung allein zwischen Zessus und Zessionar besteht, findet formal die Leistung nur zwischen diesen beiden Personen statt, was zur Folge hat, dass der Zessus beim Zessionar kondizieren kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114592

Dokumentnummer

JJR_20001212_OGH0002_0050OB00212_00P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten