Norm
MRG §27 Abs3Rechtssatz
Für die Rückforderung von Betriebskosten aus Perioden nach Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes gilt auch bei vor Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes geschlossenen Mietverträgen die Verjährungsbestimmung des § 27 Abs 3 MRG.Für die Rückforderung von Betriebskosten aus Perioden nach Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes gilt auch bei vor Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes geschlossenen Mietverträgen die Verjährungsbestimmung des Paragraph 27, Absatz 3, MRG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0034990Im RIS seit
27.05.1999Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015