Begründung: Der Antragsteller ist seit April 1972 Mieter der 68,60 m2 großen Wohnung Nr 5 im Haus *****, das der Antragsgegnerin gehört. Bei Anmietung der Wohnung bestand diese aus zwei Zimmern, einem Kabinett, Küche, Vorraum, WC, Speis, Anrichte, Nebenraum und Badezimmer. Letzteres wies folgende Ausstattung auf: Entlang der gesamten Wand gegenüber der Badezimmertür stand eine Badewanne auf vier Füßen, die zum Boden hin nicht verkleidet war. Der Abfluß der Badewanne erfolg... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.Johann H*****, vertreten durch Dr.Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ingrid K*****, vertreten durch Dr.Ulrike Bauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 61.962,72 s.A. i... mehr lesen...
Norm: MRG §102.WÄG ArtV Abs3 Z22.WÄG ArtV Abs3 Z1 lita
Rechtssatz: Für Ansprüche auf Ersatz für Aufwendungen auf eine Wohnung, die zwischen dem 1.1.1982 und dem 28.2.1991 vorgenommen und nicht nach dem 1.3.1991 fällig wurden, ist § 10 alte Fassung MRG maßgeblich, wonach die Vorlage von Rechnungen nicht Anspruchsvoraussetzung war. Entscheidungstexte 5 Ob 186/97g Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Begründung: Mit seinem zunächst bei der Schlichtungsstelle eingebrachten Antrag begehrte der Antragsteller als ehemaliger Mieter der Wohnung *****, von der Antragsgegnerin als ehemaliger Vermieterin dieses Objektes die Bezahlung von S 308.500,-- als Ersatz von Aufwendungen, die er zur wesentlichen Verbesserung gemacht habe und die über die Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen seien. Der Antragsteller habe das Bestandobjekt am 1.3.1991 zurückgestellt, am selben Tage seien vo... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1.) § 27 Abs 1 Z 1 MRG beschränkt den Ersatzanspruch des Vormieters gegen den neuen Mieter für Investitionen nicht auf die Aufwendungen, die der Vermieter einem ausscheidenden Mieter nach § 10 MRG zu ersetzen hätte (MietSlg 40/15). Der Vormieter darf sich daher vom Nachmieter den noch vorhandenen Wert von Investitionen (den Zeitwert) ohne Rücksicht auf die Beschränkungen des § 10 MRG ebenso ersetzen lassen wie den ... mehr lesen...
Norm: MRG §10MRG §10 Abs6MRG §16 Abs3MRG idF 3.WÄG §15a Abs2
Rechtssatz: Voll amortisierte Aufwendungen des Vormieters sind im Verhältnis des Vermieters zum neuen Mieter bei der Mietzinsbildung nicht außer acht zu lassen, sodass die Ausstattungskategorie nicht herabzustufen ist. Entscheidungstexte 5 Ob 2376/96i Entscheidungstext OGH 26.11.1996 5 Ob 2376/96i ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies in Punkt 1.) seines Sachbeschlusses den Antrag auf Feststellung, daß S 329.000,-- aufgrund einer ungültigen Vereinbarung geleistet worden seien, ab und stellte in Punkt 2.) fest, daß die beiden Antragsgegner im verbundenen Verfahren (3 Msch 30/94g) durch Vorschreibung eines Hauptmietzinses von S 4.800,-- für die Wohnung ***** im Zeitraum 1.7. bis 31.8.1992 das gesetzlich zulässige Zinsausmaß um monatlich S 3.667,50 überschritten hätten; es verp... mehr lesen...
Norm: ZPO §30ZPO §31MRG §10
Rechtssatz: Der vom Vermieter (nur) für einen Kündigungsstreit Prozeßbevollmächtigte ist nicht zur Entgegennahme einer Anzeige von Ersatzansprüchen des Mieters nach § 10 Abs 4 MRG befugt. Entscheidungstexte 5 Ob 2268/96g Entscheidungstext OGH 08.10.1996 5 Ob 2268/96g European Case Law Identifier (ECLI) E... mehr lesen...
Begründung: Die beiden Vorinstanzen haben das auf § 10 Abs 1 MRG gestützte Begehren des Antragstellers, gegenüber den Antragsgegnern einen mit S 63.200,- bezifferten Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen auf die vom Antragsteller gemietete Wohnung top 22 im Haus *****, festzustellen, übereinstimmend abgewiesen. Tragende
Begründung: dieser Entscheidungen war, daß der Antragsteller den Antragsgegnern seinen Ersatzanspruch nicht fristgerecht angezeigt habe. Der Antragsteller habe ... mehr lesen...
Norm: MRG §10
Rechtssatz: Keinen Anspruch nach § 10 MRG hat ein Vormieter - mangels Aufzählung diesbezüglicher Aufwendungen in der genannten Gesetzesstelle - für die in der Ablösevereinbarung als Grund für die Zahlung genannten Ausgaben für Einrichtungsgegenstände, die Übersiedlungskosten und die Kosten der Ersatzbeschaffung. Entscheidungstexte 5 Ob 2186/96y Entscheidungstext OGH 24.0... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies - nach vorausgegangenem Verfahren vor der Schlichtungsstelle - den Antrag der Antragstellerin auf Feststellung, die Antragsgegner hätten ihr gegenüber vom 1.5.1991 bis 31.12.1993 das gesetzlich zulässige Zinsausmaß durch Vorschreibung eines Hauptmietzinses von monatlich S 4.000,- überschritten, ab. Bei Abschluß des Mietvertrages mit der Antragstellerin sei die Wohnung der Ausstattungskategorie A zuzuordnen gewesen; es hätte ein angemessener ... mehr lesen...
Norm: MRG §10MRG §27 Abs1 Z1
Rechtssatz: Im Zusammenhang mit dem Ersatzanspruch des Mieters gegen den Vermieter wurde § 10 MRG dahin ausgelegt, dass dem Mieter nur solche Verbesserungen abzugelten sind, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und einwandfrei ausgeführt sind; einem Abstrich von dem Betrag, der bei Erfüllung dieser Voraussetzungen an Ersatz zu leisten wäre, kann nur dann näher getreten werden, wenn nur kleine Mängel vorh... mehr lesen...
Norm: MRG §10MRG §10 Abs3 Z4
Rechtssatz: Die Förderung einer Investition durch eine Gebietskörperschaft aus öffentlichen Mitteln macht es nicht entbehrlich, dass die Aufwendungen im Zeitpunkt der Auflösung des Mietverhältnisses noch einen objektiven Nutzen für einen durchschnittlichen Nachmieter haben. Entscheidungstexte 5 Ob 2065/96d Entscheidungstext OGH 16.04.1996 5 Ob 2065/96d ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin war Hauptmieterin des Bestandobjekts top.Nr. 12 in dem im Eigentum der Beklagten stehenden Haus 1010 Wien*****. Zu 48 C 289/89 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien hatte die dort klagende Hauseigentümerin der dort beklagten Mieterin das Bestandobjekt wegen gänzlicher Weitergabe mit der am 8.5.1989 zugestellten Aufkündigung aufgekündigt. Das die Aufkündigung für wirksam erkennende Urteil vom 31.10.1989 wurde rechtskräftig; der Revision der Mieterin w... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagten sind Miteigentümerinnen eines mehr als 100 Jahre alten, teilunterkellerten und mit Ober- und Dachgeschoß ausgestatteten Hauses in einer Landgemeinde, und zwar die Erstbeklagte zu drei Vierteln und die Zweitbeklagte zum restlichen Viertel. Mitte 1988 wandte sich die Klägerin an die Beklagten in der Absicht, früher zu Wohnzwecken vermietete und seit 1980 leerstehende Räume im Erdgeschoß und im Keller, an denen die Beklagten zuletzt keinerlei Erhaltungsarbei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die deutschen Staatsangehörigen Robert W***** und Peter L***** nahmen am 13.1.1987 das Rasthaus W***** in Bestand. Sie gründeten die Klägerin mit dem Sitz in Salzburg und brachten das Bestandrecht in die Gesellschaft ein. Da das Inventar des Rasthauses sehr abgenützt und kaum brauchbar war, führte die Klägerin große Investitionen durch, um den Gastronomie- und Beherbergungsbetrieb führen zu können. Da die Klägerin schon bald den Bestandvertrag wieder lösen wol... mehr lesen...
Norm: MRG §10
Rechtssatz: Die Frist des § 10 MRG zählt zu den Präklusivfristen. Entscheidungstexte 1 Ob 525/93 Entscheidungstext OGH 02.07.1993 1 Ob 525/93 Veröff: EvBl 1994/86 S 426 = WoBl 1994,70 (Würth) European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0069939 Dokumentnummer JJR_19930702... mehr lesen...
Norm: MRG §102.WÄG ArtV Abs3 Z1 lita2.WÄG ArtV Abs3 Z1 litb2.WÄG ArtV Abs3 Z1 litc
Rechtssatz: Gegen die Verfassungsmäßigkeit der angeordneten Rückwirkung - auch bezüglich des nunmehr teilweise geltenden Erfordernisses, bei Geltendmachung des Anspruches Rechnungen vorzulegen - bestehen keine Bedenken. Entscheidungstexte 5 Ob 1031/93 Entscheidungstext OGH 29.06.1993 5 Ob 1031/93 ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Ersatzanspruch nach § 10 MRG kann keinesfalls vor seinem Entstehen, also vor Beendigung des Mietverhältnisses (§ 10 Abs 1 Z 1 MRG - "bei Beendigung") fällig werden, hier also nicht vor dem 31.3.1991 (zur Frage der Gleichsetzung von Fälligkeitszeitpunkt mit dem Zeitpunkt der Möglichkeit, den Anspruch gerichtlich geltend machen zu können s. EWr I/10/1 und 7 Ob 628/92, teilweise veröffentlicht in EWr I/10/5 f). D... mehr lesen...
Norm: MRG §10
Rechtssatz: Wurde ein Mietgegenstand für Wohnzwecke und Geschäftszwecke vermietet, setzt ein Anspruch nach § 10 MRG voraus, daß die Verwendung zu Wohnzwecken bedeutend überwiegt. Entscheidungstexte 2 Ob 580/92 Entscheidungstext OGH 25.03.1993 2 Ob 580/92 6 Ob 628/95 Entscheidungstext OGH 12.10.1995 6 Ob 628/95 Auch... mehr lesen...
Norm: MRG §10 MRG §27 MRG § 10 heute MRG § 10 gültig ab 01.10.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006 MRG § 10 gültig von 21.02.1997 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997 MRG § 10 gültig von 01.03.1994 bis 20.02.1997 ... mehr lesen...
Norm: MRG §10MRG §27
Rechtssatz: Voraussetzung für eine Überwälzung auf den Nachmieter ist ein wirksamer Mietvertrag mit dem Vormieter. Ein solcher liegt nicht vor, wenn kein bestimmter oder bestimmbarer Mietzins vereinbart war. Entscheidungstexte 7 Ob 650/92 Entscheidungstext OGH 10.12.1992 7 Ob 650/92 European Case Law Identifie... mehr lesen...
Norm: MRG §10 MRG § 10 heute MRG § 10 gültig ab 01.10.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006 MRG § 10 gültig von 21.02.1997 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997 MRG § 10 gültig von 01.03.1994 bis 20.02.1997 ... mehr lesen...
Norm: MRG §10
Rechtssatz: Der Anspruch nach § 10 MRG wird nicht schon mit der Beendigung des Mietverhältnisses sondern erst dann fällig, wenn er gerichtlich geltend gemacht werden könnte (Namhaftmachung eines Nachmieters). Entscheidungstexte 7 Ob 628/92 Entscheidungstext OGH 26.11.1992 7 Ob 628/92 European Case Law Identifier (ECL... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes MietSlg 37.273/42 lag eine Anzeige zugrunde, in der ebenfalls nur der Gesamtbetrag des Anspruchs angeführt wurde; dies wurde vom Obersten Gerichtshof nicht bemängelt. Ferner hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 63/41 betont, daß der dem Hauptmieter im § 10 MRG zuerkannte Anspruch nicht in mehrere Einzelforderungen zerfällt, sondern daß es sich dabei um eine... mehr lesen...
Norm: MRG §10 idF ArtII des 2.WÄGMRG §10 Abs6 Z1 idF ArtII des 2.WÄGMRG §37 Abs1 Z6
Rechtssatz: Der Anspruch auf Feststellung der Höhe und des Ersatzes von Aufwendungen auf eine Wohnung nach § 37 Abs 1 Z 6 MRG in Verbindung mit § 10 MRG jeweils idF nach Art II des 2.WÄG ist ein solcher des Hauptmieters nur gegen den Vermieter, nicht aber gegen neuen Mieter, mag auch die Befriedigung dieses Anspruches durch den neuen Mieter zulässig sein und nac... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien vereinbarten, daß die Antragstellerin dem Antragsgegner als dem bisherigen Mieter der Wohnung in ***** J*****, für den Fall, daß die Wohnung von der Finanzlandesdirektion an sie vergeben wird, für Wohnungsverbesserungen S 75.000,- innerhalb einer Woche nach Wohnungszusage bezahlt. In der schriftlich am 1.Dezember 1990 getroffenen Vereinbarung waren die abzugeltenden Leistungen im einzelnen aufgelistet. Die Finanzlandesdirektion für Steiermark teilte d... mehr lesen...
Norm: ABGB §1097MRG §3MRG §10MRG §37 Abs1 Z2ZPO §228 A1
Rechtssatz: Konkurriert ein Feststellungsantrag mit einem Leistungsbegehren, (hier: die Antragstellerin (Mieterin) begehrte die Feststellung, daß die von ihr in Auftrag gegebene Rauchfangsanierung in ihrer Wohnung eine Erhaltungsarbeit bzw Verbesserungsarbeit im Sinne des § 37 Abs 1 Z 2 MRG darstelle, sowie den Ersatz der hiefür aufgewendeten Kosten), so macht sie einen aus § 1097 ABGB abg... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Mieterin der im Haus der Antragsgegnerin in Wien 1., ***** gelegenen Wohnung top.Nr.12. Mit ihrem am 8.August 1989 bei der Schlichtungsstelle des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1. und 8.Bezirk, eingebrachten Antrag begehrte Christine E***** die Feststellung, daß die von ihr in Auftrag gegebene und auch bezahlte Rauchfangsanierung am Rauchfang in ihrer Wohnung laut Rechnung der Betonsteinwerke Paul A***** KG... mehr lesen...