Norm
MRG §10Rechtssatz
Für Ansprüche auf Ersatz für Aufwendungen auf eine Wohnung, die zwischen dem 1.1.1982 und dem 28.2.1991 vorgenommen und nicht nach dem 1.3.1991 fällig wurden, ist § 10 alte Fassung MRG maßgeblich, wonach die Vorlage von Rechnungen nicht Anspruchsvoraussetzung war.Für Ansprüche auf Ersatz für Aufwendungen auf eine Wohnung, die zwischen dem 1.1.1982 und dem 28.2.1991 vorgenommen und nicht nach dem 1.3.1991 fällig wurden, ist Paragraph 10, alte Fassung MRG maßgeblich, wonach die Vorlage von Rechnungen nicht Anspruchsvoraussetzung war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108148Dokumentnummer
JJR_19970610_OGH0002_0050OB00186_97G0000_001