Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßman als weitere Richter in der Mietechtssache des Antragstellers Manfred C*****, Angesteller, ***** vertreten durch Dr.Erich Proksch und Dr.Richard Proksch, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegnerin Otto R***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Semotan, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 6 MRG infolge außerordentlichen Rekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 19.November 1992, GZ 48 R 859/92-11, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßman als weitere Richter in der Mietechtssache des Antragstellers Manfred C*****, Angesteller, ***** vertreten durch Dr.Erich Proksch und Dr.Richard Proksch, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegnerin Otto R***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Semotan, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 6, MRG infolge außerordentlichen Rekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 19.November 1992, GZ 48 R 859/92-11, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs des Antragstellers wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Rekurs des Antragstellers wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Ersatzanspruch nach § 10 MRG kann keinesfalls vor seinem Entstehen, also vor Beendigung des Mietverhältnisses (§ 10 Abs 1 Z 1 MRG - "bei Beendigung") fällig werden, hier also nicht vor dem 31.3.1991 (zur Frage der Gleichsetzung von Fälligkeitszeitpunkt mit dem Zeitpunkt der Möglichkeit, den Anspruch gerichtlich geltend machen zu können s. EWr I/10/1 und 7 Ob 628/92, teilweise veröffentlicht in EWr I/10/5 f).Der Ersatzanspruch nach Paragraph 10, MRG kann keinesfalls vor seinem Entstehen, also vor Beendigung des Mietverhältnisses (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, MRG - "bei Beendigung") fällig werden, hier also nicht vor dem 31.3.1991 (zur Frage der Gleichsetzung von Fälligkeitszeitpunkt mit dem Zeitpunkt der Möglichkeit, den Anspruch gerichtlich geltend machen zu können s. EWr I/10/1 und 7 Ob 628/92, teilweise veröffentlicht in EWr I/10/5 f).
Die Rückwirkung der durch die Bestimmungen des 2.WÄG geänderten Vorschriften des § 10 MRG ist in verschiedenem Umfang in Art. V Abs 3 Z 1 lit a bis c des 2.WÄG ausdrücklich angeordnet. Rückwirkende Gesetze widersprechen nicht der Verfassung, sofern dadurch nur nicht dem Gleichheitsgrundsatz widersprochen wird; auch der Eingriff in sogenannte wohlerworbene Rechte ist verfassungsrechtlich zulässig (s. MGA-ABGB33 § 5/E 1, 2, 7 und 12). Der erkennende Senat hat daher gegen die Verfassungsmäßigkeit der angeordneten Rückwirkung - auch bezüglich des nunmehr teilweise geltenden Erfordernisses, bei Geltendmachung des Anspruches Rechnungen vorzulegen - keine Bedenken; dies umsoweniger, als gegebenenfalls seinerzeit nicht beschaffte oder nicht mehr vorhandene Rechnungen nachträglich (wieder) besorgt werden könnten. Der erkennende Senat hält es auch für verfassungsrechtlich unbedenklich, daß der Gesetzgeber für den Nachweis länger zurückliegender Aufwendungen strengere Beweisvoraussetzungen schafft (hier: Nachweis durch Rechnungen für vor dem 1.1.1982 getätigte Investitionen), weil sonst der Zahlungspflichtige in vielen Fällen der Beweisaussage des Antragstellers ausgeliefert wäre.Die Rückwirkung der durch die Bestimmungen des 2.WÄG geänderten Vorschriften des Paragraph 10, MRG ist in verschiedenem Umfang in Artikel römisch fünf, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a bis c des 2.WÄG ausdrücklich angeordnet. Rückwirkende Gesetze widersprechen nicht der Verfassung, sofern dadurch nur nicht dem Gleichheitsgrundsatz widersprochen wird; auch der Eingriff in sogenannte wohlerworbene Rechte ist verfassungsrechtlich zulässig (s. MGA-ABGB33 Paragraph 5 /, E, 1, 2, 7 und 12). Der erkennende Senat hat daher gegen die Verfassungsmäßigkeit der angeordneten Rückwirkung - auch bezüglich des nunmehr teilweise geltenden Erfordernisses, bei Geltendmachung des Anspruches Rechnungen vorzulegen - keine Bedenken; dies umsoweniger, als gegebenenfalls seinerzeit nicht beschaffte oder nicht mehr vorhandene Rechnungen nachträglich (wieder) besorgt werden könnten. Der erkennende Senat hält es auch für verfassungsrechtlich unbedenklich, daß der Gesetzgeber für den Nachweis länger zurückliegender Aufwendungen strengere Beweisvoraussetzungen schafft (hier: Nachweis durch Rechnungen für vor dem 1.1.1982 getätigte Investitionen), weil sonst der Zahlungspflichtige in vielen Fällen der Beweisaussage des Antragstellers ausgeliefert wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0050OB01031.93.0629.000Dokumentnummer
JJT_19930629_OGH0002_0050OB01031_9300000_000