TE OGH 1997/3/11 5Ob57/97m

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Veröffentlicht am 11.03.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dr.Christoph H*****, vertreten durch Dr.Margit Kaufmann, Rechtsanwältin in Wien, wider den Antragsgegner Dr.Friedrich G*****, vertreten durch Dr.Mag.DDr.Ingeborg Schäfer-Guhswald, Rechtsanwältin in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 14 MRG iVm § 27 Abs 1 Z 1 MRG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 26. November 1996, GZ 40 R 556/96b-81, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dr.Christoph H*****, vertreten durch Dr.Margit Kaufmann, Rechtsanwältin in Wien, wider den Antragsgegner Dr.Friedrich G*****, vertreten durch Dr.Mag.DDr.Ingeborg Schäfer-Guhswald, Rechtsanwältin in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 26. November 1996, GZ 40 R 556/96b-81, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis Ziffer 18, MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.) § 27 Abs 1 Z 1 MRG beschränkt den Ersatzanspruch des Vormieters gegen den neuen Mieter für Investitionen nicht auf die Aufwendungen, die der Vermieter einem ausscheidenden Mieter nach § 10 MRG zu ersetzen hätte (MietSlg 40/15). Der Vormieter darf sich daher vom Nachmieter den noch vorhandenen Wert von Investitionen (den Zeitwert) ohne Rücksicht auf die Beschränkungen des § 10 MRG ebenso ersetzen lassen wie den Wiederbeschaffungswert von Einrichtungsgegenständen zum Zeitpunkt der Überlassung des Mietgegenstandes an den Nachmieter (WoBl 1988, 46/24; vgl auch 6 Ob 683/86 ua; zuletzt 5 Ob 2376/96i). Ob dem Nachmieter ein Weitergaberecht eingeräumt wurde, das ihm seinerseits die Überwälzung der Investionsablöse auf den Folgemieter ermöglicht bzw erleichtert, ist dabei unbeachtlich, weil § 27 Abs 1 Z 1 MRG allein darauf abstellt, ob der Mieter für seine Leistung eine gleichwertige Gegenleistung (hier: in Form des Zeitwerts zurückgelassener Investitionen) erhalten hat.1.) Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG beschränkt den Ersatzanspruch des Vormieters gegen den neuen Mieter für Investitionen nicht auf die Aufwendungen, die der Vermieter einem ausscheidenden Mieter nach Paragraph 10, MRG zu ersetzen hätte (MietSlg 40/15). Der Vormieter darf sich daher vom Nachmieter den noch vorhandenen Wert von Investitionen (den Zeitwert) ohne Rücksicht auf die Beschränkungen des Paragraph 10, MRG ebenso ersetzen lassen wie den Wiederbeschaffungswert von Einrichtungsgegenständen zum Zeitpunkt der Überlassung des Mietgegenstandes an den Nachmieter (WoBl 1988, 46/24; vergleiche auch 6 Ob 683/86 ua; zuletzt 5 Ob 2376/96i). Ob dem Nachmieter ein Weitergaberecht eingeräumt wurde, das ihm seinerseits die Überwälzung der Investionsablöse auf den Folgemieter ermöglicht bzw erleichtert, ist dabei unbeachtlich, weil Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG allein darauf abstellt, ob der Mieter für seine Leistung eine gleichwertige Gegenleistung (hier: in Form des Zeitwerts zurückgelassener Investitionen) erhalten hat.

2.) Maßgeblich für den nach § 27 Abs 1 Z 1 MRG zulässigen Ersatz von Investitionen des Vormieters durch den Nachmieter ist allein deren Zeitwert (5 Ob 2376/96i); daß dieser durch die Bewertungsmethode des SV verfehlt worden wäre, wird durch die Argumentation der RM-Werberin nicht in Frage gestellt.2.) Maßgeblich für den nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG zulässigen Ersatz von Investitionen des Vormieters durch den Nachmieter ist allein deren Zeitwert (5 Ob 2376/96i); daß dieser durch die Bewertungsmethode des SV verfehlt worden wäre, wird durch die Argumentation der RM-Werberin nicht in Frage gestellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0050OB00057.97M.0311.000

Dokumentnummer

JJT_19970311_OGH0002_0050OB00057_97M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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