Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Tittel und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Inge D*****, vertreten durch Dr.Walter Derganz, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei K*****, Verein *****, vertreten durch Dr. Thomas Rhomberg, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen S 60.000,-- sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 7.Januar 1996, GZ 3 R 345/95-20, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 15.September 1995, GZ 3 C 381/95x-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig:
Eine Ablösevereinbarung ist nach ständiger Rechtsprechung zu § 27 Abs 1 Z 1 MRG nichtig, wenn ihr - von sonstigen Rechtfertigungsgründen abgesehen - keine objektiv gleichwertige Gegenleistung des weichenden Mieters gegenübersteht. Ist die Äquivalenz von Ablöse und Gegenleistung gewahrt, dann hat die Ablösevereinbarung auch dann Bestand, wenn die Gegenleistung nicht besprochen wurde oder ihr Wert den Parteien nicht bewußt war. Der Inhalt der Ablösevereinbarung istEine Ablösevereinbarung ist nach ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG nichtig, wenn ihr - von sonstigen Rechtfertigungsgründen abgesehen - keine objektiv gleichwertige Gegenleistung des weichenden Mieters gegenübersteht. Ist die Äquivalenz von Ablöse und Gegenleistung gewahrt, dann hat die Ablösevereinbarung auch dann Bestand, wenn die Gegenleistung nicht besprochen wurde oder ihr Wert den Parteien nicht bewußt war. Der Inhalt der Ablösevereinbarung ist
insoweit ohne Bedeutung (WoBl 1988, 46 [Würth] = RdW 1988, 87 =
MietSlg 39.391 mwN; WoBl 1992, 205; SZ 66/28 = MietSlg 45.330; 5 Ob
101/95 ua). Der Vormieter darf sich vom Nachmieter auch Investitionen ersetzen lassen, die als Bestandteil des Hauses in das Eigentum des Vermieters übergegangen sind (ImmZ 1985, 376 = EvBl 1986/29 = RdW 1986, 79 = MietSlg 37.387/17; JBl 1987, 390; JBl 1988, 648 = SZ 60/274; WoBl 1988, 143 ua).
Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Die vom Beklagten als fehlend gerügten Feststellungen über den Wert der in der Ablösevereinbarung ausdrücklich genannten Gegenstände sind für die Entscheidung unerheblich. Maßgebend ist der vom Erstgericht festgestellte noch vorhandene Wert der Investitionen und Einrichtungsgegenstände, welche die Klägerin als Vormieterin dem Beklagten als Nachmieter zurückgelassen hat. Dieser Wert übersteigt den vereinbarten Ablösebetrag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB02057.96W.0416.000Dokumentnummer
JJT_19960416_OGH0002_0040OB02057_96W0000_000