Norm
MRG §10Rechtssatz
Wurde ein Mietgegenstand für Wohnzwecke und Geschäftszwecke vermietet, setzt ein Anspruch nach § 10 MRG voraus, daß die Verwendung zu Wohnzwecken bedeutend überwiegt.Wurde ein Mietgegenstand für Wohnzwecke und Geschäftszwecke vermietet, setzt ein Anspruch nach Paragraph 10, MRG voraus, daß die Verwendung zu Wohnzwecken bedeutend überwiegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0069866Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.10.2015